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betreffend die Schifffahrt auf dem Jnn und feinen Nebenstüffen.

^. provisorische Schiffsahrts-Ordnung für den Jnn und seine Neben- stüsse. (Vom 26. Mai 1857.) ^

1^. 1. Alle Dampsschiffe, welche in entgegengesetzter Richtung fahrend sich begegnen, sollen rechts (Stenerbordseite) answeichen, soweit dieß znr Vermeidung des Aneinanderstoßens erforderlich ist.

Jm Falle dieß nicht möglich ist, soll das abwärts sahrende Schiff, bei Tag eine dunkelblaue Flagge vorue links (Backbordstite) am Flaggen- stocke aussteuert, und bei Nacht eine Laterne mit weißem Glase anshängen. Das anfwärts fahrende Schist hat das Zeichen zu erwidern.

^ ^. 2. Wenn ein Dampfschiff stromanswärts einem andern ebensalls stromaufwärts sahrenden Dampfschiffe vorbeifahren will, so soll das Dampf- schiffe welches vorbei zu fahren gedenkt, dnrch Anziehen einer blauen Flagge bis halben Flaggenstock und dnrch 5 Schläge aus die Glocke dem vor- fahrenden Dampsschiffe ein Zeichen geben, worans das letztere gehalten ist, soweit als es das Fahrwässer znläßt, rechts ansznweichen, damit das vorfahrende Schiff, .velches sich so tveit als möglich links zu halten hat, links vorbeisahren kann.

1^. 3. Will ein stromabwärts sahrendes Dampfschiff einem ebensalls stromabwärts sahrenden Dampfschiffe vorbeisahren, so soll es die näm- lichen, im vorhergehenden ^. vorgeschriebenen Zeichen geben, worans das vorsahrende Schiff soviel es das Fahrwasser znläßt , sich rechts zu halten hat, damit das vorbeiwollende^ Dampfschiff links answeichen kann.

1^. 4. Beide in den ^. 2 und 3 vorgesehenen Fälle können nur dann staustnden, wenn das vorbeiwollende Dampfschiff nnbezweiselt schneller. als das vorfahrende fährt, oder schneller sahren will.

1^. 5. Alle stromanswärts sahrenden Dampsschiffe müssen den eben^ salls stromanswärts sahrenden Ruderschiffen und Flössen an der entgegen^ gesetzten Seite der Leinpsade vorbeisahren. Wenn diese Vorbeifahrt an einer Stelle geschehen soll, wo das Fahrwasser so eng ist, daßd um die

Vorbeisahrt zu bewerkstelligen, das Rnderschiff answeichen mnße so soll das Dampfschiff seine Absicht vorbeiznfahren, dadurch zu erkennen gebend daß es eine blane Flagge bis halben Flaggenftock anszieht, und 5 Schläge aus die Glocke gibt.

Aus dieses Zeichen soll das Rnderschiff soviel aus die Leinpsadseite betlegen, als es das Fahrwasser znläßt, das Dampfschiff aber so viel als möglich aus der entgegengesetzten Seite vorbeisahren.

1^. 6. Wenn die stromabwärts sahrenden Rnderschiffe oder Flösse sich

der Strömung überlassen, und das Thalsahrwasser inne halten, und es

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 407. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/851&oldid=- (Version vom 31.7.2018)