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Zu den oben erwähnten Bedingungen gehört auch die Ver- giitung des dem Aerar dnrch die amtliche Begleitung verursachten Mehranfwandes , worunter jedoch nur jene Gebühren zu versteheu sind, welche der Begleitungsmannschast anßer der Löhnung und den sonstigen fieren Bezügen, aus Anlaß der nur durch die zugestaudeue Abweichung von den allgemeinen Zollvorschriften uothwendig gewor- denen Begleitungen erfolgt werden müssen.

Diese Vergütung ist aus keinen Fall nnmiuelbar zu Handen der Begleitungsmannschast zu erlegen, sondern für jede einzelne Begleitung von dem Zollamte, an welches der Transport angewiesen ist, nach der Daner der Fahrt, mit Berücksichtigung der allsälligen Kosten der Rückreise der Begleiter auszumittelu und einznheben.

Wünscht ein sremder Transportunternehmer, daß ihm gestauet werde, diese Vergütung gleich, wie es gegenwärug von der k. k. priv. Donandampsschiffsahrts-Gesellschast geschieht, nach Ablans einer bestimmten, jedoch jedenfalls Ein Jahr nicht überschreitenden Periode auf Einmal zu leisten, so ist auch dieses gestattet, wenn in die für das Anweisverfahren geleistete Sichersieuung auch diese Vergütung ansdrücklich einbezogen, und diessalls eine besondere Bewilligung ^ bei einer der Finanz -Landes -Direktionen deren Verwaltungsgebiet bei den Fahrten der Unternehmung berührt wird, erwirkt wurde. Die mit dem Erlasse vom 2. Angnst 1854, Z. 874 - L .^. C. (Verordnungsblatt S. 415) den znr Anlegung des Ladungsranm- verschlnßes eingerichteten Schissen der österreichischen Donandamps- schissfahrts-Gesellschast bewilligte, mit Erlaß vom 5. November 1857, Z. 33^ 10.- 833 (Verordnungsblatt Seite 493) auch aus die gewöhn- lichen, jedoch gleichsalls mit der erwähnten Einrichtung versehenen Frachtschisse, ohne Unterschied des Eigentümers, ansgedehnte Er- leichterung, wornach das in der Einsnhr auf solchen Schissen vor- kommende Getreide, dann Knoppern, Snmach und ähnliche Roh- und Hilfsstosse der Jndnstrie, deren Ansladung zum Behnse der zollamtlichen untersnchung einen erheblichen Zeit^ und Mühe-Answand erfordert, auch dann, wenn deren Verladung auf türkischem Gebiete stattsand, nach vorhergängiger sanitätsamtlicher Behandlung, und gewonnener Ueberzengung, daß keine anderen Gegenstände als die in der Ladungsliste angegebenen vorhanden sind, von den an der Donan gelegenen Grenzzollämtern, ohne Eonstatirung des Gewichtes, nnter Ladungsranmverschlnß gelegt, und nach den Bestimmungen der Vorschrist, vom 26. Jnni 1851 ^. 9339 E. M. miuels Ansagescheines an ein znr Einsnhrverzouung ermächugtes Zollamt im Jnnern znr Vollziehung des Zollverfahrens angewiesen werden dürsen, sindet künftig Anwendung aus alle znr Anlegung des

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 402. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/846&oldid=- (Version vom 31.7.2018)