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eingerichtet seien, zugestaudene Erleichterung durch Anwendung des summarischen Zollverfahrens mittels Ansagescheines gegen Ve^ ^ achtung der für den Waarentransport auf den aus der Türkei nnter Ladungsraum-Verschluß einlangenden Dampsschiffen vorgezeichneten Bestimmungen.

e. Die mu Erlaß vom 16. Jnni 1856 Z. 21041-409 der österr. . Donan-Dampsschiffsahrts-Gesellschaft zugestandene Erleichterung hin.- fichuich der amtlichen Begleitung, wornach deren Transportschiffe in der Bergsahrt von Orsova bis Wien, wenn auf denselben blos Getreide, Hülsensrüchte oder auch andere im Eingange nicht höher als mu..1 st. 30 kr. p. Zollzeutuer belegte, ledig (^d. i. ohne Ver^ packung) geladene Waaren transportirt werden,^ nach vorlänsig erlangter Ueberzengung, daß nicht andere Artikel beigeladen sind, gegen Anlegung des Ladungsranm- Verschlnsses (znm Behnse der Anweisung mittels Ansagescheines) von der Beigebung einer amt- lichen Begleitung sreiznlassen, und die Schlüssel zum Ladungsranm- verschlnsse nnter versiegeltem, an das Zollamt des Bestimmungsortes abbressirten Umschlage, dem Eapitän oder Leiter des Transportes zu übergeben sind und wornach in anderen Fällen, wenn der Trans- port nur aus Eiuem Schisse besteht, nur E^in Begleiter beigeben ist.

Vorstehende nnter a. h. c. d. c. angeführte, bisher nur den Dampfschffsen der genannten Gesellschaften bewilligte Abweichungen von den allgemeinen Zollvorschristen, sind von nun an gegen Er- süllung der diessalls vorgeschriebenen Bedingungen, nicht nur allen Dampfschiffen, sondern auch andern Wassersahrzengen znzngestehen, wenn die einen wie die andern von einem an der Donau gelegenen ^ österr. oder auch zollvereinsländischen Hanptzollamte geprüst, und mit den, einen sichernden Ladungsranmverschlnß blassenden Ein-^ richtungen versehen, befnnden worden sind.

Es wird ansdrücklich erinnert, daß bei dem hiermit Bewilligten snmmarischen Anweisversahren mittels Ansagescheines (statt des Begleitscheines) die vorgeschriebene Ladungslisie in Absicht, aus die dem Transportnnternehmer (der Transportnnternehmung) von .vel- chem (welcher) oder von dessen (deren) Bestellten die Liste nnterm fertigt erscheint, obliegenden Verbindlichkeiten die gesetzliche Wlrkn^g der Waarenerklärung hat und daß für die Erfüllung dieser Ver^ bindlichkeiten die Sicherstellung auf gleiche Art, wie bei der Anwei- fung mittels sörmlichen Begleitscheines zu leisten ist, in welcher Beziehung die gesetzlichen Bestimmungen der Zoll- und Staats- monopols-Ordnung vom 11. Jnli 1835 ^. 133-144 (Amtsnnter- richt für die Dreißigstämter Ungarns vom Jahre 1842 ^. 1 .^I74

dann 177-184) znr Richtschnur zu dienen habend

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 401. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/845&oldid=- (Version vom 31.7.2018)