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1. Da nach Art. V und nach Art. VDI der Douauschifffahrts- akte, alle Schiffe bei dem ihueu zustehenden Schifffahrtsbetriebe auf dem Fuße einer vollständigen Gleichstellung behandelt werden sollen,^ so ist dieser Grnndsatz auch aus folgende, bisher einzelnen Transportunternehmungen zngestandene Erleichterungen des Zollverfahrens anznwenden, als :

a. Die mit Erlaß der ehemaligen Eameral-Gefällen^Verwaltung^ für ^efterreich ob der Ens und Salzbnrg hotn 8. März 1838 Z. 86 und Genehmigung der allgemeinen Hofkammer vom 9. Mai 1838 Z. 18329 der bayerischen Donan -Dampf^chifffahrts- Gefellschaft zngestandene Erleichterung, woruach die auf ihren, über Engelharts- zell eintretenden Dampfbooten geladenen Waaren und Reife-Effekten für die Fahrt nach Linz weder unter Eollien-, noch Ladnugs-Raum- Verschlnß gelegt, fondern mittels Anfagescheines unter amtlicher Begleitung nach Linz angewiefen werdend

h. Die mit Hofkammerdekret vom 26. Febr. 1848. Z. 5619-^64 der k. k. priv. Donandampfschifffahrts-Gefellschaft ertheilte Bewilligung die nach der Türkei zu verfendenden Waaren (Ansfnhr- und Dnrch- fnhrgüter), schon beim Wiener Hauptzollamte der vorgeschriebenen Anstritts-Amthandlung nnterziehen zu laffeu, jedoch unter der Be- ^ ^ dingung der amtlichen Begleitung und der Anlegung des Ladungs- Ranm-Verschlnffes^ ^

o. Die mit der Vorschrift vom 26. Jnni 1851 Z. 9339 E. M. über die Behandlung der Reifenden und Frachtgüter, welche mittels der k. k. priv. österr. Donandampfschifffahrts^Gefellschaft über Orfova befördert werden, für die Thalfahrt und für die Bergfahrt zwischen Wien und Orfova zugestandenen Erleichterungen, wornach die aus der Türkei und Orsova aus Dampfschiffen dieser Gefellschaft ein- langenden Waaren und Effekten, welche für Pest oder Wien bestimmt find, nnter Ladungsranm-Verschknß und amtlicher Begleitung urittels bloßen Anfagescheines an das Hanptzvllamt in Pest, oder beziehungs- weife Wien znr Vollziehung des Zollverfahrens .angewiefen werden können.

Diese Anweifung miuels Anfagescheines kann übrigens auch an ein anderes an der Donan gelegenes ^Hanptzollamt, z. B. an jenes in Preßbnrg stattsindeu, wenn dieWaaren dahin besiimmt sind.

cl. Die mit den Finanz-Mmifterial-Verordnungeu^vom 26. Mai 1856,. 17,597-^339 und vom 9. September 1857 Z. 31,777-629 den bayerischen Dampfschiffen, fowie jenen der öfterr. Donau-Dampf- schifffahrts^Gefellschnftd in der ^ayrt o^n Passnn iider Engelhartszell uach Linz oder Wien nnter der Bedingung, daß folche Schiffe znr

Anlegung eines oollkonnnen sichernden Ladungsraum-Verschluffes

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 400. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/844&oldid=- (Version vom 31.7.2018)