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9. Vorstehende Besiimmungen gelten auch für den Flößerei- Betrieb aus der Donau, so weit sie auf denselben Anwendung stnden können.

^. 10. Uebertretungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoserne speeielle Stras-Bestimmungen darans Anwendung ssnden, nach diesen, sonst aber als Polizei- Uebertretungen mit einer Geldstrase^ bis zu 50 si. geahndet.

^ 11. Znm Vollznge der Schisffahrts-Aete in Bezug aus das Zoll- weseu und andere speeielle Pnnkte werden die weiter ersorderlichen Anord- nungen im geeigneten Wege erfolgen.

München den 31. März 1858.

Anf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Besehl. Freiherr von der Psordten. ^ Gras von Reigersberg. Reg.-Blatt f. d. Königr. B.ly-rn fttr das Jahr 1858. Nr. 18. S. 425^432.

Bekanntmachung, Vorschristen über die Erlangung der bayr. ^ Legitimation zur Flußschistfahrt oder Flößerei auf der Donau betr^

Staatsministerinm des Jnnerne dann des Handels aad der öffentlichen Arbeiten.

Mit Bezug auf die heute erlassenen Vorschristen der uuterserugten köuigl. Staatsministerien über den Vollzng der zwischen Bayern, Oester- reich, der Türkei und Württemberg abgeschlossenen Donan- Schiffsahrts- Acte wird in Betreff der Erlangung der bayerischen Legitimation znr^Flnß- schiffsahrt oder Flößerei aus der Donan in Gemäßheit der Artikel VIlI, dann XI bis XVDI der genannten Aete Folgendes znr allgemeinen Kennt- niß gebracht.

L schnitt.

Bestimmungen über den Betrieb der Schifffahrt mu Segel- und Rnderschiffen und der Flößerei.

1^. 1. Die bayerischen Staatsangehörigen und die in Bayern ihren Sitz habenden Gesellschasten, welche auf der Donau die Rhederei mu Ruder- oder Segelschiffen oder die Flößerei selbstständig betreiben wollen, bedürsen hierzu der gewerbspolizeilicheu Bewilligung (Eoneession und Lieenz). welche bei dem Nachweise der vorschriftsmäßigen Voraussetzungen Niemand verweigert werden soll.

^. 2. Jedes Schiff, welches aus der Donau sahren soll, mnß mi^

einem ordnungsmäßigen Schiffspatente versehen sein.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 391. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/835&oldid=- (Version vom 31.7.2018)