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Nationalität in dem gauzeu Umsauge der durch den Art. VIII der Schiff- fahrts-Aete ausgesprochen Berechtigung sowie zum Flößeret -Betriebe werden.gleichzeitig besondere Vorschristen erlassen.

^. 5. Nach Artikel XlX der Schiffsahrts-Aete soll aus der Douau keine Gebühr, welche sich einzig und ^allein aus die Thatsache der Be- schiffung des Flusses grüudet, weder von den Fahrzeugen noch von der Ladung erhoben werden.

Die aus der bayerischen Douau früher bestaudeueu derartige Ge- bühreu und Abgabeu sind und bleibe abgeschafft.

Es dürseu auch sortan keine anderen Gebühren oder Abgabeu erhobeu werden. außer denjenigen, welche im Artikel XX der Acte ausdrücklich bezeichnet sind.

Weuu und welche Gebühren späterhin gemäß Artikel XXI der Acte zu erheben sein werden, wird seiner Zeit dnrch besondere Verordnung kuud gemacht werden.

^. 6. Zur Aussührung der Vestimmung des Artikel XXDI der Acte haben die königlichen Regierungen, Kammern des Jnnern, deren Bezirk dnrch die Donan berührt wird, jene Häsen und allgemeine La- dungsplätze innerhalb ihres Bezirkes nt bestimmen und öffentlich knnd zu machen, in welchen es den Schiffen gestattet sein soll, ein- oder aus- zuladeu.

Es ist keiuem Führer eines Fahrzeuges erlaubt, an andere als de bezeichnete Plätzen anznlegen,^ ausgeuommeu in jeueu Fälleu eines zwin- genden Ereignisses, welche im Artikel .XXV der Acte vorhergesehen sind.

Soserne für weitere Ansnahme von dieser Borschrift ein Bedürfniß obwalten sollte, ist die Bewilligung der Distrikts -Polizei- Behörde ein- zuhole.

Wegen der Ladungs- und Landeplätze im Grenzbezirke und innerhalb des Bereiches der Zollbehörden, sowie wegen des Verkehres mit zollpssich- tigen Gütern überhanpt haben die bestehenden Zollvorschristen in Anwen- dung zu kommen.

^. 7. Alle Schiffsahrts- und strompolizeilichen Vorschristen, welche hinsichtlich der Daner in den verschiedenen Verwaltungs- Bezirken des Königreichs bisher bestehen, bleiben, insoweit sie nicht dnrch irgend eine Bestimmung der Donan -Schiffsahrts -Acte ansgehoben werden oder eine erleiden, bis auf Weiteres in Wirksamkeit.

^. 8. Alle die Donan besahrenden Schiffer sind verpachtete sich den Anordnungen der mit der lleberwachung der Douau Schiffsahrt betraute Polizeibehörden und sonstiger Stromaussichts- und Verwaltungs-

Orgaue uuweigeruch zu fügen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 390. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/834&oldid=- (Version vom 31.7.2018)