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auch bei fremdeu Schiffeu jede Behiuderung der freien Bewegung sorgsältig zu vermeiden, welche sich nicht uothweudig aus bestehenden Vorschristen ergibt.

Hiebei ist es aber znr Handhabung der Ordnung und zur Wahrung der Sicherheu ersorderlich, daß die erwähnten Behörden keinen nnbesugteu Schiffsahrtsbetrieb duldeu und daher nach den Anleitungen der Schiff- sahrts-Aete beständige Ansticht pstegen, daß die aus der Donan sahrenden Schiffe sowohl hinsichtlich der Fahrzenge selbst, als auch hinsichtlich deren Führer mit den je nach der Gattung des Schiffes und nach der Art des Schifffahrts - Betriebes dnrch die Acte vorgezeichneten Schiffspatenten, Schifferpatenten und andern Legitimationspapieren ordnungsmäßig versehen seien, weßhalb bei eintretenden Amtshandlungen znnächst dnrch Einsicht dieser Papiere sich hiervon Gewißheit zu verschaffen ist.

1^. 2. Jn der Ansübung des Betriebes der Donan-Flnßschiffsahrt zwischen ansländischen und inländischen Donan -Userplätzen sind die hierzu legitimirten Flnßschiffe der andern Userländer gemäß Art. VII1 der Schiffsahrts -Aete in allen Beziehungen mit den bayerischen Donan- schiffen gleich zu behandeln, jedoch sollen die Schiffe der andern Uferlän- der für diesen Gewerbebetrieb einer Gewerbestener in Bayern nicht nnter- zogen werden. ^

Wenn gehörig legitimirte Flnßschiffe anderer Userländer sich mit dem regelmäßigen Betriebe der innern Schifffahrt (Eabotage) innerhalb der bayerischen Donansirecke, das heißt mit dem Transport von Waa- ren oder Personen zwischen zwei oder mehreren in Bayern gelegenen Donau -Uferplätzeu beschästigen, so sind sie hierbei in allen Beziehungen, ohne irgend eine Ansnahme mit den einheimischen Schiffen gleich zu hal- ten und alleu den letztereu auserlegteu Verpstichtungen zu unterziehen.

^. 3., Den Schiffen und Schiffern, welche aus einer mit der Donan in mittelbarer Verbindnug steheudeu Wasserstrasse, z.B. aus dem Rheiu und Maiu kommeu oder dahiu zurückkehreu, dieueu ihre für jeue Wafferstrasse ersorderlichen Bordurkuudeu auch zur Legitimation für die ihnen uach Artikel V, VI und VlI der Acte gestaueten Fahrten aus der Donan.

Die Schiffe und Schiffer aus einer bayerische mit der Donan in uumiuelbarer Verbindung stehenden Wasserstrasse (Jnn, Lndwigskanal .ee) sind für die Fahrten auf der Donan mit Patenten in gleicher Weise zu versehen, wie wenn sie aus der Donan ausschließlich sahren würden.

Dasselbe gilt auch bezüglich des Flößerei-Betriebes.

^. 4. Ueber die Erlangung der ersorderlichen Legitimationen zum

Betriebe der Flnßschiffsahrt auf der Donan mit Schiffen bayerischer

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 389. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/833&oldid=- (Version vom 31.7.2018)