Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/822

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


882

Die Regierungen der Userländer. werden aus die Mittel bedacht sein, in dem aus die Donauschtfffahrt aufwendenden Zollverfahren alle nach den Umständen thnnlichen Erleichternden einznführen. Damit die Revi- sion der Waaren bei deren Ein- oder Anstritt über eine Zollgrenze so viel als möglich vereinfacht, gemildert, oder, wo es^ thnnlich ist^ gänzlich beseitigt werde, werden sie insbesondere Bestimmungen solgender Art treffen, als.

a) die Vereinigung oder Znsammenlegung von Zollämtern e

b) die Anwendung des zollamtlichen Verschlnsses der Ladungsränme der zu diesem Behnse gehörig eingerichteten Schiffe^

o) die gegenseitige Anerkennung des in einem andern Zollgebiete nach einverständlichen Normen angelegten Eollien- oder Ranmverschlnßese

d) die Einschiffung von Zollwächtern, und andere gemeinsame Maß- regeln.

Diese Bestimmungen sollen in kürzester Zeit nach dem Abschlnsse der gegenwärtigen Acte zu Stande gebracht werden.

Anßerdem wird jeder Uferstaat sosort die ersorderliche Vorsorge tref- sen, damit dnrch seine Zollbeamten keine willkürliche Belästigung der Schifffahrt stattstnde.

Art. X.XI1I. Ans jedem Gebiete bestimmt die Regierung die Häsen und Ladungsplätze, wo es den Schissen gestattet sem soll, ein- oder ans- znladen, und es ist keinem Führer eines Fahrzeuges erlaubt, anderswo anznlegen, jene Fälle abgenommen, welche in dem Artikel XXV vorge- sehen sind.

Art. XXIV. Jeder Führer sou nicht eher eine Waare einladen, oder wenigstens nicht eher von dem Landungsplatze absahren, als bis er einen Frachtbries vom Absender erhalten hat, woraus die Gattung, die Menge und der Empsänger der Waare ersichtlich sind.

Der Frachtbries soll sonach enchalten:

L detr. Ort der Ladung e

2. die Anzahl, die Nnmer und Zeichen der Eolli, nebst Angabe der Gattung und Menge, dann der Besumnmng der darin enchaltenen Waare e ... ^

^3. die Unterschrift des Versenders.

Enthält die Ladung Waaren, worüber mehrere Frachtbriefe ansge- fertigt wurden, so ist hierüber ein Manisest nach dem Formnlar C zu yersassen, worin die einzelnen Frachtbriefe nnter sortlanfenden Zahlen anznsühren sind. ^ ^

Um statt der Zolldeklaration (Waarenerklärung) dienen zu können,^ ^ mnß ein Frachtbrief oder Manifest mit den diessalls vorgeschriebenen

Erfordernissen versehen sein.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 378. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/822&oldid=- (Version vom 31.7.2018)