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b^ die Verbranchs-Abgabe oder Perzehrungs-Steuern aller Art, welche für die in den Gebrauch übergehende Gegeustäude nach den be^ treffenden Gesetzen oder vertragsmäßigen Veftimmungen zu et- richteu sind.

Es sollen in Bezug aus die unter a. und b. erwähnten Abgabeu die davon betroffene Gegeustäude nicht ungüustiger behaudelt werden, wenn sse zu Wasser, als wenn sie zu Lande versührt werden.

0) Die Gebühre für Benützung gewisser öffentlicher Auftalteu, z. B. für Krahueu, Waagen, Bohlwerke und audere künstliche Ladeplätze, Niederlage n. f. w., dann jene für geleistete Arbeiten, z. B. Lootseu- und Seemannsdienste, Schleußeu- und Brückenösfnung n. s. w.

Jndeß sind diese Gebühren, ohne Rücksicht aus die Herknust des Schiffes oder der Ladung gleichmäßig, uach bestimmte, öffentlich kuudge- machten Tariseu, und nur für wirklich benützte Anstalten und wirklich geleistete Arbeite einznhebe. Anch sollen die Gebühren für bereus be- stehende Einrichtungen dieser Art über das gegenwärtige Ansmaaß nicht erhöht, und bei neu errichteten oder mit erheblichen Kosten wesentlich ver- befferteu nicht höher bestimmt werden, als znr Deckung der Unterhaltungs- kosten sammt den Zinsen des Anlage -Eapitals annäherungsweise ersor- derlich ist.

Art. XXI. Schiffsahrts-Abgaben können erhoben werden:

1) Znr Deckung der Anslagen für die Arbeiten und bleibenden Anstal- ten, welche die enropäische Eommission znr Sicherung und Erleich- terung der Schiffsahrt^ an den Mündungen der Donan in Gemäßheit des Art. XVI. des Pariser Traktats vom 30. März 1^856 bezeich- nen und anssühren lassen wird.

2) Znr Deckung der Anslage für andere die Erhaltung und Verbef- ferung der Schiffsahrt der Donan bezweckende Arbeiten und blei- bende Anstalten, welche die Uferstaaten-Eommission im gemeinschast- lichen Einverständnisse im Jnteresse der Schissfahrt für nothwendig erkannt haben wird. Jedoch sollen die Abgabe dieser Art, ihr Betrag und Erhebungs-Modns ebenfalls nicht ohne gemeinsame Uebereinknnst sestgesetzt und dieselben nicht höher bemessen werden,

^ als znr Deckung oder Verzinsung des Gesammtanswandes an Her- stellungs- nnb Unterhaltungs -Koste annäherungsweise erforderlich ^ erscheint. ^

Art. XXII. Die Schiffsführer haben jene Vorschristen zu bestäu- ge, welche in jedem Usergebiete znr Sicherung der Einhebung der Zoll- und anderen Staatsgesälle und znr Verhinderung des Schleichhandels bestehe oder bestehen werden, sei es, daß diese Vorschristen aus der innern Gesetzgebung der Userländer oder aus besondern Eonventionen her-

vorgehe.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 377. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/821&oldid=- (Version vom 31.7.2018)