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Uferlandes oder einer den Gesetzen eben dieses Landes nnterstehenden und in demselben ihren Sitz habenden Compagnie oder Akuengesellscbast sein, und es mnß serner mit dem im Art. XIV. vorgezeichneten Schisss- patente versehen und der speziellen Leitung eines nach Borschrist des Art. XVL mit dem Schifferpatente legitimirteu Schiffsführers untergeben sein,^ welcher für die genane Beobachtung der in dieser Schiffsaue und in den strompouzeilichen Vorschriften enthaltene Bestimmung zuuächst der^ antwortlich ist. ^

Sowohl das Schiffspatent als das Schifferpatent ist uns Verlangen den mit der Ueberwachung der Donauschifffahrt betrauten Schifffahrts- behörden vorzuweisen.

.Schiffe von solcher Eonstruktion, daß sie nur znr einmaligen Thal- fahrt geeignet sind, bedürsen des Schiff^patentes nicht und sind in dieser Beziehung den Flößen gleich zu achten.

Die kleinen Fahrzenge, welche lediglich Artikel des gewöhnlich^ Marktverkehres zwischen naheliegenden Orten sühren, bedürsen weder oes Schiffs- noch des Schifferpatentes.

Art. XII. Die Besngniß, die Berechtigung zum Betriebe der Fln^- schifffahrt deinem einzelnen Unternehmen oder einer Compagnie oder Aktien Gesellschast zu verleihen oder zu verweigern, sowie die Bedingungen dieser Berechtigung sesizustellen, steht ausschließlich jenem Userlande zu, welchetn ^ der einzelne Unternehmer als Unterthan angehört oder in welchetn die Compagnie oder die Gesellschast ihren Sitz hat.

Die Regierungen der Userländer verbinden sich jedbch, die geeigneten Maßregeln zu treffen, um sich zu versichern, daß die Personen oder sellschasten, denen sie den Betrieb der Flußschiffahrt zwischen den eigene und den in anderen Userländern besindlicheu Laudungsplätzen gestaut^ die erforderlichen Bürgschasten für die genane Beobachtung aller Stipn^ lationen des Schiffsahrts- und Strompolizei- Reglements darbieten.

Art. XI1I. Die im vorigen Artikel erwähnte Berechtigung .nun ^ Betriebe der Flußschiffahrt miuelst Dampsbooten wird von den betreu senden Regierungen der Userländer in der Form einer besonderen Eon^ eession für diese Gattung von Schifffahrt ertheut werden.

Diese Eoneession hat der Ansfertigung des im Art. XIV. für iebes der bezüglichen Unternehmung angehörige Dampfschiff vorgeschriebe^ Schiffspatentes voranszngchen. Jn jedem dieser Schiffspatente ist die der Unternehmung ertheilte Eoneession ausdrücklich anznsühren.

^ Art. XIV. Das Schiffspatent, welches ersordert wird, um eü1 Fahrzeng al^ znr Flnßschiffsahrt auf der Donan geeignet zu erkennen.

^ wird von den kompetenten Behörden de^ Uferlandes, welchem es angehört.

nach dem beiliegenden Mnster A. abgefertigt , nachdem jene Behörde^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 374. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/818&oldid=- (Version vom 31.7.2018)