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Die obengenannten Abgeordneten, mit Anschlnß der drei Eommissäre haben sich nach Abwechslung ihrer in gnter und gehöriger Form befun^ denen Vollmachten als Userstaaten-Eommission eonstituirt, und sind. indem sie sich vor Allem znr Ersüllung der dieser Eommission durch den Artikel XVII Nr. 1 und 2 des eingangserwähnten Traetates gestellten Ausgabe beruseu sanden, diessalls über folgende Bestimmungen übereingekommen.

Art.^.L Die Schisssahrt auf der D^uau soll von dem Orte,. wo dieser Strom schissbar wird, bis in das schwarze Meer, und aus dem schwarzen Meere bis zu jeuem Orte in Beziehung aus den Handel, sowohl zum Behnse des Waaren- als des Personen -Verkehres, völlig frei sein, wobei sich jedbch an die Bestimmungen der gegenwärtigen Schisssahrtsaete, sowie der strompolizeilichen Vorschristen zu hauen ist.

Art. D. Alle ansschließlichen Privilegien^ znr Schisssahrt aus der Donan, sowie alle derlei Begünstigungen im Schisssahrtsbetriebe, welche Gesellschasten oder Körperschasten irgend einer Art, oder einzelnen Per- sonen bisher zngestanden haben, sind hiermit gänzlich ansgehobene und es sollen dergleichen Privilegien oder Begünsiigungen auch in Znknnst Niemanden ertheilt werden.

Ans die Fähren und andere blos znr Uebersahrt von einem User zu dem gegenüberliegenden User bestimmte Anstalten beziehen ssch die gegenwärtigen Bestimmungen nicht. Den betressenden User -Behörden bleiben diessalls die von ihnen für erforderlich erachteten Anordnungen vorbehalten.

Art. DI. Alle bisher an der Donan etwa bestandenen Zwangs- rechte, als Stapel-, Niederlags-, Umschlags-, Vorkanssrechte und der- gleichen sind hiermit für immer anfgehoben, und es kann daher aus solchem Grnnde künftig kein Schisser gezwungen werden, gegen seinen Willen in irgend einem Hafen dieses Stromes anznlegen, ans- oder um- zuladeu, oder eine bestimmte Zeit an einem Orte zu verweilen.

Art. IV. Was das Postregal betrisst, so unterliegt der Verkehr mit Briesen und periodischen Schristen in jedem Userstaate den daselbst bestehenden Normen.

Andere Frachtstücke von jedem Gewichte und Umfange unterliegen aus der Donan keinem Postzwange.

Art. V. Der Betrieb der Schisssahrt aus dem offenen Meere nach jedem Landungsplatze der Donan, nnh von jedem solchen Landungsplatze in das offene Meer steht den Schiffen aller Nauonen frei.

Demznfolge können dieselben aue in der Richtung solcher Fahrten liegenden Landungsplatze berührend daselbst vie aus dem Meere nutge.^ brachten Waaren und Personen ganz oder teilweise ausschiffen und für

das Meer bestimmte Waaren und Personen einnehmen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 372. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/816&oldid=- (Version vom 31.7.2018)