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Der auf solche Weise vor die zuständige Behörde des requirirenden Staates sistirte Zeuge darf weder an dem Orte seiner Vernehmung, noch während seiner Hin- und Rückreise festgenommen, noch sonst in seinen Rechten beeinträchtigt werden, es sei denn, daß der Zeuge als Mitschuldiger erkannt, oder während seines Aufenthaltes im fremden Lande ein Verbrechen sich zu Schulden kommen lassen, und auf offener That ergriffen wurde, in welchen Fällen das fragliche Individuum, unter Anwendung der Bestimmung des Artikels 7. an die zuständige Behörde seines Landes auszuliefern ist, um vor seinen ordentlichen Richter gestellt zu werden.

Art. 10. Die requirirenden Behörden sind in den Art. 8. und 9. bezeichneten Fällen verpflichtet, den requirirten Behörden die auf Erledigung von Requisitionen erlaufenen baaren Auslagen zu vergüten, und bei Sistirung von Zeugen, diesen insbesonders noch gebührende Entschädigung für Reise uud Aufenthalt zu leisten, von welcher auf Verlangen ein verhältnißmäßiger Theil vorzuschießen ist. Als Maaßstab für diese Kosten-Vergütung und Entschädigungen werden jene Normen angenommen, die hierfür bei der requirirten Behörde gelten.

Art. 11. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft können auf Individuen keine Anwendung finden, welche einer Untersuchung oder Bestrafung wegen irgend eines politischen Verbrechens oder Vergehens in jenem Staate unterliegen, wohin die Auslieferung geschehen soll.

Die Auslieferung kann sonach nur zur Untersuchung und Bestrafung gemeiner Verbrechen eintreten.

Art. 12. Die gegenwärtige Uebereinkunft ist auf zehn Jahre abgeschlossen.

Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündigung von Seite der contrahirenden Theile statt, so wird die Uebereinkunft für so lange als stillschweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündigung erfolgt, in welchem Falle dann die Gültigkeit des Vertrages nach sechs Monaten, vom Kündigungstage an gerechnet, erlischt.

Art. 13. Diese Uebereinkunft soll von beiden Theilen der höchsten Genehmigung und Ratification unterstellt, und es sollen die Ratificationen innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Unterzeichnung durch die Special-Bevollmächtigten an, oder früher, wenn es möglich ist, ausgewechselt werden.

Art. 14. Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der angeführten Ratificationen, die vorstehenden Artikel unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

Baden, Sonnabend den 28. Juni im Jahre 1851.

Der k. bayer. Bevollmächtigte:
Der Eidgenöss. Bevollmächtigte:
(L.S. Frhr. v. Berger.
(L.S. J. U. Schieß.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 81. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/81&oldid=- (Version vom 24.7.2016)