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12. Die Führer von Flößen haben die Verpflichtung, ihre Fahrt in der Art einzurichtend. daß die einzelnen Flöße in einer mindestens 1000 Fnß betragenden Entsernung von einander sahren. Ebenso sind die Führer von Flößen gehaltene aus den des Nachts oder bei Nebel auge- legten Flößen an den beiden dem Fahrwaffer zunächst gelegenen Ecken des Floßes aus erhabenen und überall sichtbaren Pnnkten brennende Laternen anfznstellen und ^l unterhalten. Zngleich ist den Floßsührern nutersagt, bei den bemerkten Anläffen je mehr als drei Flöße nebeneinander anzulegen.

^. 13. An Stellen von geringer Tiefe oder schmaler Flußrinne, an sogenannten Rainen oder Fnrthen, wo das Nebeneinandersahren von

zwei Fahrzengen unmöglich oder mit Gesahr verbunden iste muß, sobald^ ein Fahrzeug in eine solche Stelle schon wirklich eingetreten iste die nie zu verzögernde Durchsahrt desselben von jedem andern in Bewegung kom- menden Fahrzeuge abgewartet werden. ^Dagegen sinb die Führer jener Segelschiffe oder Flöße, welche nach ober oder unter einer solchen Flnß- stelle mit einem Dampfschiffe in Bewegung kommen, jederzeit verpstichtete ihre Fahrt so lange anznhalten , bis das Dampfschiff zu Berg oder zu Thal die betreffende Stelle passirt hat.

^. 14. Znwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sollen mit einer Polizeistrase von Einem bis sieben Gnlden, und nach Besnnd der Umstände mit Arrest belegt werden, .unbeschadet der eivilrechtlichen Ver- pstichtung zum Ersatz des veranlaßten Schadens.

Unter erschwerenden Umständen und namentlich in Rückfällen kann anßer der vorbestimmten Strase gegen Schiffer, Führer der Damps- und Segelschiffe oder Floß- und Stenerlente die Snspension aus bestimmte Zeit oder die Entziehung des Patents erkannt werden.

1^. 15. Die Vollziehung gegenwärtiger Bestimmungen eompeurt zum Wirkungskreise der einschlägigen königl. Polizeibehörden.

Jn Fällen, in welchen Snspension oder Einziehung eines Patents in Frage kommen kann,. sind nach geschlossener Untersnchung die Akten von der betreffenden Unterbehörde der königl. ^Kreisregierung vorznlegen.

Jnten.-Bt. für nntersranken und Asn^fsendnrg s. d. J. 1843. u. besOnd. Beilage.

2.. Bekanntmachung des Königlichen Staatsministerinms des König- lichen Banfes und des Aeußeru vom 28. Mai 1848, die Regu- lirung der Mainschiffsahrts- Abgaben und die Bestimmungen zu deren Vollziehung betretend.

Anf Befehl Seiner Majestät des Königs. Nachdem Seine Majestät der König die Uebereinkünste genehmigt haben e .velche znr Regnlirung der Schiffsahrts- Abgaben aus dem Main

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 351. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/795&oldid=- (Version vom 31.7.2018)