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1^. 8. Anden Orteu, wo für die Dampsschiffe eigens angestellte Kahusührer sind, wird von dem ankommenden Dampfschiffe, sobalb es des Ortest ansichtig wird, die Signalstagge ausgehißt, wenn es Personen ^ oder Güter an den Kähnsührer abgeben will. Das Zeichen gilt als Anf- forderung für den Kahnführer, sich dem Dampsschiffe zu nähern.

Wollen Reisende oder Waaren dnrch diese Kahnsührer aus vas Dampfschiff gebracht werden, so ist aus dem Kahne gleichfalls eine Sig^ nalstagge abzustecken Bei Nacht oder währeud des Nebels besteheu viele Signale statt der Flaggen in Laterueu. Der Kahn dars sich dem Dampf- schiffe nicht ehe^r nähern, als bis des letzteren Räder stille stehen nnb ver Dampf abläßt, und die Räder dürseu nicht eher wieder in Bewegung gesetzt werden, als bis der Kahn wieder zehu Schritte vom Dampsschiffe entsernt ist. Diese Kähne müsseu allenchalben von starkeu schiffskuubigen Mäuueru gesührt werden.

Die Dampsschiffsahrts-Uuternehmer dürfen nur solche Kahnführer in ihre Dienfte nehmen, welche sich dnrch ein Zengniß der einschlägigen Distriuspolizei-Behörde ansznweisen vermögen, daß sse

1) einen vollkommenen tanglichen Kahn besitzen (die Personenzahl, welche dieser Kahn ansznnehmen sähig ist, muß in diesem Zeug- uiffe bemeru seiu) und

2) schiffskuudige Persoueu von gutem Leumuude ssud.

^. 9. Wenn^ die Unternehmer der Damps- oder der Segelschiffsahrt die Grenzen der Fahrt an Stellen, wo sie es räthlich stnden, mit Sig- nalstangen oder andern znr Anweisung der Fahrbahn angemessenen Vor- richtungen bezeichnen , so sind die Holzstößer , welche diese Signale dnrch das Flößen entsernen, gehalten, solche angenblicklich wieder herzustellen : geschieht dieses nicht,. so wird die Ergänzung der fehlenden Signale auf ihre Kosteu angeordnet^ abgesehen von der Strase des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen.

^. 10. Jedes Schiff^ welches bei Nacht oder Nrbel sährt,^ soll von Souueuuutergaug bis Sonnenansgaug mit brennenden Laternen am Maste, resp. aus Signalstangen versehen sein. Bei nebliger Witternug wird der Schiffssührer (Eapitäu) außerdem von süus zu süus Miuuteu Zeichen dnrch sieben Schläge aus die Glocke geben laffeu.

^. 11. Jedes Schiffe welches bei Nacht oder Nebel aus dem Strome an irgend einer Stelle vom User entsernt, oder dort^wo gewöhnlich keine Schiffe zu halteu pstegen,- oder in der Nähe von Brücken, wo die Dampf- schiffe ansahren, vor Anker liegt, muß mit einer brennenden Laterne am Masse oder in Ermangelung eines solchen an einer sichtbaren Stelle des

Verdecks versehen sein.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 350. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/794&oldid=- (Version vom 31.7.2018)