Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/791

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


771

1^. 28. Die Führer aller den Hasen deichenden Schiffe sind ver^ psiichtet, aus gescheheue Auffordernd von Seite des Hasenmeisters sicy mit ihrer gesammten Mannschast zum Anseisen des Eanals und Hasens oder zur Adweudung irgend einer Anfnhr dei Fener, Sturm oder welcher Art sonst solche sein nröge, unweigerlich zu gestellen und thätig mitzu- wirken.

1^. 21^. Das Fahreu aus den Wegen im Jnnern des Hasens nach und von den Magaziuen ist gestauet e iudesseu dars durch dergleichen Fuhrwerke der Verkehr nicht gehindert werdend daher die Wagensührer auf diesen Wegen nicht stehen dleiden, noch ans- oder adladen dürsen, welches letztere stets in den Niederlagen seldst dewirkt werden mnß.

1^. 30. Der Hasenmeister hat die pünktliche Erfüllung dieser Polizei- Ordnung zu üderwachen. So wenig dieser, als der Rendant der Eanal- kasse hat für einzelne Dienstleisiungen Entschädigungen irgend einer Art anznnehmen.

^. 31. Ueder alle vorkommenden Eontraventionen gegen diese Po- uzei-Ordnung entscheidet in erster Jnstanz die Orts-Polizeibehörde, welche auch verbuudeu ist, bei der Ausübung dieser Ordnung hinreiche Hand zu leisten.

1^. 32. Eontraventionen gegen die Bestimmungen vorstehender Ord- nung werden, insoweit sie nicht besonders mit Strafe bedroht sind, nnter Vorbehalt der Verpflichtung zum Schadenersatze mit Geldstrasen von 1 bis 5 Thaler geahndet. Jn allen Fällen, wo die sestgesetzte Geldstrase wegen Unvermögens der Eontravenienten nicht entrichtet werden kann,. ^ triu v^rhältnißmäßige Gesängnißstrafe ein.

1^. 33. Die aus Grnnd der Festsetzung der Orts-Polizeibehörde zu erlegenden Strasgelder stießen in die Eommnnalkassa.

Nachdem die vorstehende Polizei-Ordnung nnterm 21. Dezember pr. die Genehmigung des Königlichen Finanz -Ministerinms erhalten, wird dieselbe hierdnrch znr Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.

Düffeldors den 10. Jannar 1846.

Jntenigenzdtatt für vertranken für das JClhr 184^. Nr. 122. S. 11^3.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 347. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/791&oldid=- (Version vom 31.7.2018)