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selbst dann Platz gemacht werden, wenn in Folge uuerwarteter Ereignisse nothwendig erachtet werden sollte, die Schisse von den gewöhnlichen oder ihnen angewiesenen Ans-, Ein- oder Ueberladungsstellen zu eutserueu.

^. 21. Die Führer der den Hafen verlassenden Schisse sind ver- psiichtet, sich bei dem Haseu-Rendanten abzumeldeu und sich über die Er- legung der Kanal- und Hafen - Gebühren dnrch die darüber erhalteneu Ouittungen ansznweisen. Für Schisse, welche nach einem Winteranfent- halte von wenigstens 4 Wochen den Hasen verlassen, ist das tarifmäßige Schntzgeld zu erlegen, auf dessen Betrag jedoch für den Fall, daß die Fahrzenge weder ansladen noch Ladung einnehmen, das beim Einlansen etwa bereits entrichtete Kanalgeld (^. 1.) gegen Znrückgabe der darüber ertheilten Onittung in Anrechnung kommt.

^. 22. Anch bei dem Anslanfen aus dem Hafen stnden die Vor- schriften der ^. 6^13. Anwendung.

^. 23. Schisse, deren Ladung ganz oder zum Theil aus brennbaren leicht entzündbaren Stossen, als Schießpnlver, Schwefel, Vitriolöl, Holz- kohlen und dergleichen besteht, in den Hafen einznführen oder solche Gegenstände im Hafen einzuladen ist untersagt.

Ebenso wenig darf auf einem im Hafen liegenden Schisse oder son- stigen Fahrzenge Theer oder Pech geschmolzen oder warm gemacht werden. Denjenigen Schissssührern, welche zu Vanten im Hasen Kalk geladen haben, oder welche eine unvollständige Ladung Kalk dnrch Znladen von Kohlen im Hafen ergänzen wallen, kann der Eingang nnter besonders geschärster Eontrole gestattet werden. Ein Schiss, welches leicht entzünd- bare Stosse heimlicher Weise in den Hasen einführt, kann sofort aus demselben entfernt werden.

^. 24. Das Ranchen von Tabak aus Pfeifen ohne Deckel oder von Eigarren, das Lichtbrennen ohne Laterne und das Schießen ist auf den im Hafen liegenden Schissen verboten.

^. 25. Die Schiffführer sind dasür verantwortlich, daß die im Hafen liegenden Schiffe nie von der ganzen Mannschast verlassen werden, sondern wenigstens Einer derselben auf dem Schiffe anwesend sei.

^. 26. Vallast, Unrath oder Stinkstoffe aus den Schiffen sind nach den dasür bezeichneten oder besonders vom Hasenmeister oder Schlenßen- wärter anzuweisenden Stellen zu schaffen.

^. 27. Leinpserde dürfen innerhalb des Hafens nicht gebraucht werden.und ebensowenig über den Umsassungsdeich gesührt werden. die- selbeu müsseu ^vielmehr, um den Leinpsad längs dem Rnhrkanal zu errei- chen oder ihu hafenwarts zu verlasseu, den zwischen dem Hafen und den Magazinränmen durchlanfenden Weg einhalten und dürfeu den Umfassungs-

deich nur da betreten wo an der Rnhrschleuße die beiderseiugen Ausfahrt^

wege durch lyn verbunden werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 346. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/790&oldid=- (Version vom 31.7.2018)