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lassen. Das Ueberwersen der Kohlen aus einem Schiffe in das andere ist innerhalb des Hasens zwar gestattet, jedoch mnß denjenigen Schiffern, die an einem Magazine ein- oder ansladen wollen, der zu diesem^ Eiu^ oder Ausladen und zur Au- und Abfahrt hinreichende Platz vorzugsweise gewährt werden.

^. 14. Die Magaziubesitzer sind dasür hastbar, daß bei dem Aus- und Einladen der Kohlen die Haseudossirungen und Wege keine Beschä- digung erleiden. Die in dem obern Rande der Dossirungen etwa ersor- derlichen Einschniue dürsen nur in mäßiger Ansdehnung und mit gehöriger Vefestigung nach näherer Anweisung des Hafenmeisters angelegt werden.

^. 15. Die Dossirungen und Wege im Jnnern des Hasens müssen stets rein gehalten und dürsen mit keinerlei Gegenständen belegt oder beschüuet werden, auch dürsen keine Vorrichtungen an oder auf den Dos- strungen und Wegen getroffen werden, wodnrch die sreie Verbindung gestört oder geschmälert oder irgend eine Beschädigung der Banwerke herbei- geführt wird.

1^. 16. Kein Schiffer dars in den Dossirungen der Hasendeiche und .^ege, oder in den Wegen selbst, oder über dieselben hinans Anker schla- gene jedes Schiff mnß mit besonderen sesten Tanen an die dazn vorhat denen Psähle bei stillem Wetter einsach, bei eintretendem starken Winde oder hohem Wasser aus Anweisung der Hasenbeamten zweifach tüchtig befestigt werden: auch sind die Schiffer dasür verantwortlich, daß ihre fahrzenge bei steigendem oder sallendem Waffer die Dossirungen nicht beschädigen.

^. 17. Niemand dars das besesiigte Tanwerk eines andern Schiffes obne dessen Znstimmung oder ohne des Hasenmeisters besondere Ermäch- tigung lösen.

^. 18. Kein bansälliges, in Gefahr des Versinkens besindliches Schiss oder fonsiiges Fahrzeng darf in den Hafen geführt werden, es möchte denn zum Schiffzimmerplatze bestimmt und .gleich dort anfgezogen toerden.

Wenn sich ein im Hafen bereits befindliche^ Schiff als banfällig zeigt, so ift dasfelbe auf Anweifung des Hafenmeisters binnen 24 Stnnden, bei naher Gefahr des Verstnkens aber fofort vom Schiffsführer hinanszn- schassen, widrigenfalls dieses auf deffen Kosten und Gefahr bewerkstelligt toerden fou.

1^. 19. Anßerhalb des im Hafen vorgerichteten Schiffzimmerplatzes darf kein Schiff oder fonftiges Fahrzeng auf die Doffirungen des Hafens oder an anderen Orten znr Anfbefferung anfgezogen, gestapelt oder in ^eparatnr genommen werden.

^. .28. Jeder Anordnung der Hafen- und Polizeibeamten mnß von

den Schiffssührern und Schiffslenten augenblicklich Folge geleistet und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 345. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/789&oldid=- (Version vom 31.7.2018)