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Art. VI1I. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Brümaire VII. (26. November 1798) in Bezng aus die Verwaltung und Polizei der Flnßsnhren und Ueberfahrten .e., sowie die Bestimmungen der Gewerbe.- steuergesetze bleiben vorbehalten.

Unsere Regierung der Psalz, Kammer des Jnnern, hat gegenwärtige Verordnung alsbald durch das Amts- und Jntelligenzblau für die Pfalz bekannt zu machen und zu deren Vollzuge das Geeiguete zu verfügen

Die vorgelegten Aktenstücke folgen hierneben znrück.

München, den 3. Jannar 1845.

Lndwig.

An die k. Regierung der Pfalz, Kammer des Jnnern, zu Speyer.

Patent sirr die Kleinschisssahrt.

Dem ...... wohuhaft zu . . . . . wird hiemu,

nachdem er die in der al.erhöchsteu Verordnung vom 3. Januar 1845 das Kleinschifferwesen aus dem Rheiu betreffend, sestgesetzten Vorbedingungen ersüllt hat, das Patent als Rheinschiffer ertheilt.

Derselbe wird hierbei aus die im Art. VI. der erwähnten allerhöchsten Verordnung abgesprochenen Strasbestimmungen ausdrücklich hingewiesen.

..... den ... .

Königlich Bayerisches Landeommissariat.

b. Entschließung des Königl. Staats-Ministerinms des Jnnern vom 24. November 1815 an die Königl. Regierung der psalz, Kam- mer des Jnnern, das Kleinschisterwesen auf dem Rheine betr.

Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.

Seine Majestät der König haben geruht, die Bestimmungen in Art. D. lit. c. der allerhöchsten Verordnung vom 3. Jannar d. Js. im rubri- cirten Betreff allergnädigst dahin zu erläntern, daß der Nachweis gewerbs- mäßiger Erlernung der Schiffsahrt und der zweijährigen Verwendung als Schiffknecht oder Stenermann sich nur aus die nen ansZnnehmenden, nicht aber aus die bereits das Gewerbe ansübenden Kleinschiffer beziehe, welche letztere jedoch die im Art. I1I. der allerhöchsten Verordnung vorgeschriebene Prüsung Zn bestehen und sich über ihre bayerische Unterthans-Eigenschast, ersüllte Militärpsticht, gnten Lenmnnd und den Besttz geeigneter und ge- hörig abgerüsteter Fahrzeuge gemäß Art. II. lit. a. b. und ch derselben allerhöchsten Verordnung ansznweisen haben, da diese Erfordernisse unter allen Umständen im Jnteresse der öffentlichen Ordnung und der Sicher-

heit vorhanden sein müssen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 342. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/786&oldid=- (Version vom 31.7.2018)