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Die Feststellung des Entschädigungs Betrages für jedes einzelne Scyiff erfolgt dnrch das k^ prenßische Eisenbahn - Eommissariat zu Eölu, endgiltig unter Ausschluß jedes Reeurses^

Art. IV. Die Schiffseigenthümer, welchen nach den vorstehenden .Bestimmungen ein Entschädigungs-Anspruch zustehe habett denselben nach der amtlichen Anfforderung, welche die Regierungen der Userstaaten in ihren Gebieten erlassen werden, spätestens bis zum 3L Dezember l. Js. bei Verlnst ihres Anrechts bei dem k. prenßischen Eisenbahn-Eommissariate zu Eöln anznmelden. - Diese Anmeldung muß von der Vorlage des Patents und des Aichscheius begleitet sein. Dieselben haben serner durch eine Bescheinigung des Haseu-Eommissariats zu Eöln nachznweisen, daß sie mit dem in dem Patente bezeichneten Schiffe einmal und spätestens binnen drei Monaten nach Hinterlegung der Ratisieations-Urknnden dieser Uebereinknnst aus dem Rhein vor Eöln vorübergesahren sind.

Das k. prenßische Eisenbahn-Eommiffariat zu Eöln wird den Schiffs- eigenthümern über die ersolgte Anmeldung eine Beurkundung mit der Zusage ertheilen, daß, wenn die nachstehend bezeichneten Bedingungen von ihnen ersüllt sein werden, der Schiffseigenthümer aus die der Summe nach genau zu bezeichnende Entschädigung Anspruch habe. - Demuächst haben die Schiffseigenthümer die zum Senken und Heben der Masse beziehungs- weise der Kamine nöthigen Vorrichtungen ansertigen zu lassen und mit den so hergerichteten Schiffen die stehende Brücke bei Eöln spätestens bis zum Schlusse der Schisssahrt des Jahres 1860 zu passireu.

Nach Ersüllung dieser Bedingungen, worüber ein Zengniß des Eölner Hasen-Eommissariats beiznbringen ist, wird den Schissseigenthümern der Betrag der Entschädigung aus Anweisung des k. prenßischen Eisenbahn- Eommissariats zu Eöln von der dortigen Regierungs- Hauptkasse ausge^ zahlt werden. - Die Zahlung erfolgt an den Schissseigenthümer, welchen das Patent als solchen ausweist. oder an dessen gehörig beglanbigten und in gleicher Weise legitimirten Bevollmächtigten.

Art. V. Die k. .prenßische Regierung übernimmt es, vom 1. April 1859 bis zum Schlnsse des Jahres 1860 neden der stehenden Brücke zu Eöln eine dem Bedürsnisse entsprechende Anzahl oOn provisorischen Krahnenanlagen zum Heben und denken der ^k.sie anstellen zu laffen. - Eine Gebühr für deren Hüffsleisiung wird oOn den Schiffen nicht erhoben werden.

Art. ^L Die Regiernugen oon Badens Bayern Frankreich, Hessen, Nassan und den Niederlanden betrachten die früheren Bedenken gegen vi^ EOnsirnetiOn der stehenden e^heindr^e d^ Eökn^ uameutlich nnch de^en verfügter Höherkegung nnf 53 ^nß ^n^

für erledigte sie erkennen an^daß Prenßen in ^^ss d^ dn^h

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 338. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/782&oldid=- (Version vom 31.7.2018)