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für das Sullliegen des Schiffes währeud der zum Anbringen der

Vorrichtungen forderlichen Zeit, für die etwaige Erschwere des Dienstes aus dem Schiffe,

für die eventuelle Beschränke des uutzbareu Laderanmes,

endlich für alle sonstigen Anschaffungen und Anordnungen, welche in Folge jener Vorrichtungen für einzelne Fahrzenge nothwendig werden.können. -

Schiffe, welche an sich znr Entschädigung zuzulassen, aber erst nach dem in diesem Artikel bestimmten änßersten Termine an Eöln vorüber^ gefahren sind, desgleichen Schiffe, bei welchen wegen Alters oder Schad- haftigkeit die Vorrichte zum Senken und Heben nicht mehr ansgeführt werden kann, endlich alle vom Tage der Vollziehung dieses Vertrages ab nen zu banenden Schiffe haben keinen Ansprnch aus Entschädigung.

Art. I1I. Jm Einverständnisse sämmtlicher userstaaten wird die Entschädigung in Vausch und Bogen aus feste Geldsätze nach Maaßgabe der Ladungssähigkeit der einzelnen Fahrzenge sestgestellt und ein für alle mal gewährt, wie folgt:

A. bei Dampfschisfen.

1) Für Dampsschlepper von mehr als 200 pserdekrast mit 350Thlr.

2) für kleinere Dampsschlepper und große Personenboote mit 250 "

3) für kleinere Dampsboote, sofern sie überhanpt einer Vor-

richtung zum Senken der Kamine bei ihrer Dnrchfahrt

nnter der Vrücke bedürfen mit 100 "

D. bei Segelschissen.

1) Für Schiffe von 10,000 Ztr. und mehr mit 950 Tylr. im Mittel.

2) für Schiffe von 10,000-8,000 Ztr. mit 950-750 Thlr.

im Mittel 850 Thlr^

3) für Schiffe von 8,000-6,000 Ztr. mit 750-550 Thlr.

im Mittel 6^0 ^

4) für Schiffe von 6,000-4,000 Ztr. mit 550-350 Thlr.

im Mittel ^8 11

5) für Schiffe von 4,000-3,000 Ztr. mit 350-250 Thlr-

hn Mittel ^88 11

6) für Schiffe von 3,000-1,500 Ztr. mit 250-150 Thlr-

im Mittel ^88 11

7) für Schiffe von 1,500-800 Ztr. mit 1^0^30 Thlr^

im Mittel ^8 11

8) für Schisse von 800 Ztr. und weniger Tragsähigkeit 2^ ^1

Für Schiffe, deren Tragsähigkeit zwischen die angegebenen Grenzen hineinfällt, ist nach Maaßgabe dieser Seala die Entschädigung verhält^

nißmäßig ansznmittelne

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 337. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/781&oldid=- (Version vom 31.7.2018)