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die Allerhöchste Genehmigung erhalten hat, wird derselbe hiermit von dem nnterfertigten Staatsministerinm öffentlich bekannt gemacht. München den 5. März 1857.

Anf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl. Frhr. v. d. Psordten. Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1857. Nr. 11. S. 21^-219.

^6. Bekanntmachung, den Ban einer stehenden Brinke bei Cöln über den Rhein betreffend.

Staatsministerinm des Königlichen Ganses und des Aenßern.

Nachdem die am 7. Mai l. Jrs. zu Mainz nnter den Rheinuser- staaten abgeschlossene Uebereinknnst - den Ban einer stehenden Brücke bei Eöln über den Rhein betreffend - die allerhöchste Ratisieation Seiner Majestät des Königs erhalten hat, so wird diese Uebereinknnst zu Folge allerhöchster Ermächtigung nachstehend znr öffentlichen Kenntniß gebracht. München den 7. Jnli 1858.

Ans Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Beseht. Frhr. v. d. Psordten.

Uebereinknnft nnter den Rheinnferstaateu den Bau der stehenden Rheinbri.cke bei Cöln betreffend.

Zwischen den unterzeichneten zu einer anßerordentlichen Seffion der Eentral-Eommission für die Rheinschiffsahrt znsammengetretenen Bevoll- mächtigten der Rheinnserstaaten ist heute in besonderem Austrage Jhrer Regierungen solgende Uebereinknnst vereinbart worden.

Art. I. Die Schisse und Flöße, welche die stehende Brücke bei Eöln passiren werden, haben dasür keine Dnrchlaßgebühr zu entrichten die k. prenßische Regierung verzichtet aus die Erhebung einer solchen Gebühr bei Eöln selbst für den Fall, wenn neben der stehenden Brücke eine Schiss- brücke beibehalten oder wieder ausgerichtet werden sollte.

Art. D. Die Eigentümer derjenigen znr Fahrt aus dem Rheine berechtigte Segel- und Dampfschiffe, welche nicht jetzt^ schon zum Passiren sester, nach oben geschlossener Brücken eingerichtet sind, und welche bereits bisher oder doch längstens binnen drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratisieations-urknnden dieser Uebereinknnst den Strom an Eöln vor- über besahren haben, wird eine Entschädigung für die Vorrichtnug zunt Senken und Wiederansrichten der Maste, beziehungsweise der Kamine aus der preußischen Staatskasse gewährt werden. Diese Entschädigung

gilt zngleich als Vergütung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 336. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/780&oldid=- (Version vom 31.7.2018)