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^. Königlich Auerhöchste Verordnung, Deelaration einiger Bestimm mungen der polizeilichen Verordnung über das Befahren des Rheins von Basel bis in die See in speeie das Answeichen der schiffe betreffend.

Maximilian II., von Gottes Gnaden König von Bayeru ..e. ..e.

Nachdem eine Deelaratiou eiuige Bestimmungen der polizeilichen Verordnung über das Besahren des Rheins von Basel bis in die See wegen Answeicheus der Schiffe von Seite der Regierungen der Rheiu- userstaaten für zweckmäßig erkanut, und desfalls laut Beschluß der Eeu- ual- Rheinschiffsahrts- Eommission das Einverständniß erzielt worden ist, und nachdem Wir der vereinbarten Fassung der gedachten Deelaration unsere Genehmigung ertheilt haben so verordnen Wir hiermit, daß die nenerlich vereinbarte hier nachstehend solgende Deelaration znr öffentlichen Kenntniß gebracht, und mit dem ersten Dezember lansenden Jahres aus unserem Stromgebiete des Rheins in Vollzng gesetzt werde.

Gegeben zu Vorder-Riß den 21. Oetober 1856.

Mar.

Deelaration. Die Vorschristen, welche in den Artikeln 3, 4, 5 und 13 Nr. 4 der polizeilichen Berordnung über das Besahren des Rheins von Basel bis in die See, über das Answeichen der in entgegengesetzter oder in der- selben Richtung einander vorbeifahrenden Schiffe getroffen sind, beziehen sich ansschließlich aus den Fall, wo die einander begegnenden oder ein- ander vorfahrenden Schiffe sich in einem und demselben Fahrwege (Enrse) oesinden. Schiffe, welche in verschiedenen Fahrwegen (Enrsen) einander dorbeisahren, haben, nach der Bestimmung in Art. 4 Nr. 1 der Verord- nung, den Fahrweg (Enrs) eiuzuhalteu, in welchem sie sich besindeu.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 185^. Nr. 49. ^. 1025^1028.

^8. Bekanntmachung, die Ermäßigung der Rheinschiffsahrts^Abga^ den, in speeie die Verfetzung der rohen Baumwolle aus der ganzen in die 1^ Gebühreuklaffe des Rheinzolltarifs betreffend.

Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aenße^a- Nachdem der nnter Zusiimmung sämmtlicher Rheinuserstaateu gesaßte Beschluß der Eeutral-Rheiuschifffahrts-Eommissiou:

"daß die rohe Vaumwolle vom 1. Jauuar 1857 an von der gauzen "in die Viertels-Gebührenklasse des Rheinzolltariss versetzt werden

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 335. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/779&oldid=- (Version vom 31.7.2018)