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^6. Köuiglich Auerhöchste Verordnung, die Vereinbarung sämmt- licher Rheinnserstaaten über gemeinsame Grnndsätze in Ansehung der Ertheilung von Rheinschiffsahrts-Patenten betressend.

Maximilian IL, von Gottes Guadeu Köuig von Bayeru .e. n..

Nachdem mit Uuserem und der übrigen Rheinuserstaateu Eiuverständ- niß dnrch Beschlnß der Eentral-Eommission für die Rheinschifffahrt eine Verbindung wegen Ertheilung von Rheinschiffsahrts -Patenten zu Stande gekommen ist, gemäß welcher Rheinschiffsahrts-Patente nur an solche Ve- werber ertheilt werden.solleu, die sich auszuweiseu vermögen:

1. über erreichte Großjährigkeit oder erlaugte Emaueipation,

2. über hinlängliche Fertigkeit im Lesen, Schreiben und Rechnen,

3. über nntadelhaste Anfführung insbesondere in Vezug auf Nüchternheu,

4. über den Besitz des Vertrauens des Haudelsstaudes in dem betreffen- den Hasenplatze, welchen die Landesregierung bestimmt,

5. über praktische Uebung und Ansbildung in dem Betriebe des Schiffer- gewerbes, (wobei das Minimnm der Lehrzeit mindestens 4 Jahre betragen und der Bewerber die Hälste dieser Zeit in der Eigenschast als Lehrling, Schiffsknecht oder Geselle aus Schiffen zugebracht haben mnß, welche entweder den Rheiu in seiner ganzen Länge, oder wenig- stens jene Strecke besahren, die der Bewerber voranssichtlich künftig befahren wird) und welche überdies eine besondere Prüsung besinn- den haben:

a) über die Kenntniffe, welche die gehörige Behandlung der Ladung ersordert, sowie über die sonstigen Obliegenheiten eines Schiffers nach den bestehenden allgemeinen Bestimmungen,

b) über die Befähigung znr Führung eines Schiffes überhanpt, sowie über die erforderliche Kenntniß des Fahrwassers aus dem Rheine, wenigstens derjenigen Strecken, welche der Bewerber zu besahren gedenkt,

so verordnen Wir znr Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung, daß obige Grnndsätze auch bei Ertheilung von Schisserpatenten an jene Main- schiffer beobachtet werden, welche nicht bloß auf die Schiffsahrt aus dem Maiu sich beschräukeu, sondern auch den Rhein besahren wollen. Kissingen den 10. Angnst 1856.

Max.

Reg.-Bl. f. da^ Königr. Bayern f. d. J. 1856. Nr. 32. S. .^01 .^o4.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 334. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/778&oldid=- (Version vom 31.7.2018)