Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/77

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Art. 7. Die Auslieferung kann nicht stattfinden, wenn seit der Begehung der zur Last gelegten That, seit dem Untersuchungs-Verfahren oder seit der Verurteilung eine Verjährung der Anklage oder der Strafe nach den Gesetzen desjenigen Landes eingetreten ist, in welchem der Fremde sich befindet.

Art. 8. Die bei dem Beschädigten vorgefundenen Gegenstände, in deren Besitz sich derselbe in Folge des Verbrechens gesetzt, die Instrumente oder Werkzeuge, deren er sich zu dessen Begehung bedient hatte, so wie andere Beweisstücke werden der die Auslieferung ansinnenden Regierung zurückgestellt, wenn die zuständige Behörde des angegangenen Staates deren Rückgabe angeordnet hat.

Art. 9. Die durch die Verhaftung, den Unterhalt und den Transport des Individuums, dessen Auslieferung zugestanden worden sein wird, verursachten Kosten bleiben jedem der beiden Staaten innerhalb der Grenzen ihrer respectiven Gebiete zur Last.

Die durch den Transport verursachten Kosten während des Durchganges über das Gebiet der dazwischen liegenden Staaten fallen dem die Auslieferung ansinnenden Staate zur Last.

Art. 10. Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt erst zehn Tage nach ihrer Veröffentlichung in den durch die Gesetze eines jeden Staates vorgeschriebenen Formen in Wirksamkeit.

Sie bleibt bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach der von Seite einer der beiden Regierungen etwa erfolgenden Aufkündigung gültig.

Sie wird ratificirt und es sollen die Ratificationen in dem Zeitraume von sechs Wochen, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben wir Bevollmächtigte Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner Majestät des Königs der Belgier die gegenwärtige Convention unterschrieben und mit unsern Siegeln versehen zu Frankfurt a. M. den 5. Februar 1846.

(L. S) gz. C. A. v. Oberkamp. (L. S.) gz. Graf v. Briey.


Nachdem nun vorstehende Convention von Uns am 14. März und von Seiner Majestät dem Könige der Belgier am 5. März heurigen Jahres ratificirt und die beiderseitigen Ratifications-Urkunden am 25. des besagten Monats März zu Frankfurt a. M. ausgewechselt worden sind, so lassen Wir dieselbe hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung veröffentlichen.

Aschaffenburg, den 23. Juni 1846.

Ludwig.

Reg.-Bl. f. d Königr. Bayern f. d. J. 1846. Nr. 22. S. 479-194.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/77&oldid=- (Version vom 3.1.2017)