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2) Schleppzüge dürfen znr Nachtzeit nur bei Mond- oder Sternenhelle fahren.

3) Bei nebligem Weuer müffen alle Dampfschiffe mit verminderter ^raft fahren und deren Führer nnnnterbrochen die Glocke länteu lasten. Wird der Nebel so dick, daß keines der User mehr gesehen werden kann, so müssen die Dampfschiffe festgelegt werden.

4) Znr Nachtzeit darf beim Vorbeifahren niemals von der im Art. 4. Nnmmer 1. bezeichneten Richtung abgewichen werden.

Art. 14.

6. ^.erhallen ..el hoheln wa^erstanbe.

1) Bei einem Wasserstande von mehr als 16 Fnß (5 Meter) über dem miuleren Wasserstand an der Absahrts- Station ist die Fahrt von Dampsschiffen nntersagt.

2) Bei einer Wasserhöhe von einschließlich 14 Fuß (4,08 Meter) bis eiuschließlich 16 Fnß (5 Meter) über dem miuleren Wafferstand an der Absahrts-Station, dürsen Dampfschiffe znr Nachtzeit überhaupt nicht, bei Tage nur in der Mitte des Stromes sahren e jedoch ist die zum Verkehre nothwendige Annäherung an die einzelneu Stationen gestattet. Die zu Thal sahrenden Dampfschiffe dürsen bei dem vor- stehend zu 2) gedachten Wasserstande mit nicht größerer Krast sahren,. als znr sicheren Stenerung des Schiffes nöthig ist.

3) Bei einem Wasserstande von einschließlich 9 Fnß (2,825 Meter) bis zu 13 Fnß (4,08 Meter) über dem mittleren Wasserstand an der Absahrts-Station, müffen die Dampfschiffe zu Thal in der Mitte des Stromes, zu Berg in einer Entsernnug von mindestens zwei Schiffslängen (80 Meter) vom gewöhnlichen Userstande sahren.

4) Auf der Stromstrecke oberhalb der Lauter kommeu die vorstehenden (Nr, 1-3.) Bestimmungen nicht zur Anwendung. Es ist auf dieser Strecke bei einem Wafferstande von mehr als 3e50 Meter (11 Fuß) über dem Nullpunkt des Straßbnrger Pegels die Fahrt von Dampf- schiffen nntersagt.

5) Die Pegelstände, welche für die andern einzelnen Strecken maaß- gebend sein sollen, werden von den Regierungen nach dem Spey.erer, Mannheimer, Mainzer, Eauber, Eobleuzer, Eölnere Düffeldorser und Emmericher Pegel bekannt gemacht werden.

Was die Niederländischen Wafferstände betrifft e so wird der wag^ rechte Wafferstand gebildet

Für die Waat und Mervede nach den Pegeln: von Nymwegen nach der Miuelangabe zu 2^88 Metres über dem

Nullpunkte,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 322. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/766&oldid=- (Version vom 31.7.2018)