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Umgang gesetzt werden, daß der Nachen keine gefährlichen Schwan^ ungen erleidet.

3) Die Nachenführer haben die eingestiegenen Personen anzufordern sich sogleich uiederzusetzen.

4) Der Nachen mnß von zwei starken schiffkuudigen Männern onn gutem Rnse gesührt werden, in gntem Znstande, vollständig ansge- rüstet und mit der Bezeichnung einer erlanbten Einsenkungstiese ver.- sehen sein.

5) Die Ortsbehörde hat darans zu halten, daß den vorstehend zu 4) gedachten Ersordernissen stets genügt werde, nach Umständen sogleich Abhilfe anznordnen, und der Dampsschisssahrts-Verwaltung Mit- theilung zu macheu.

6) Niemand dars, ohne den unter 4) erwähuteu Ersorderuissen genügt zu haben, Personen oder Güter zu einem Dampsschiffe bringen oder von demselben abholen.

^) Die Führer von Dampsschiffen dürsen beim Absahren von Landungs- brücken kein anderes, im Fahren begriffenes Schiff in seinem Fort- gange hindern. Die Führer ^.er zu Berg sahrenden Dampsschiffe sind verpflichtet, Thalschiffe in ihrer Wendung bei der Au- und Ab- fahrt nicht zu stören. Weuu die Führer nahe hinter einander zu Thal sahreuder Dampfschiffe ausbrechen wollen, so dars das zuletzt sahrende Schiff das vorfahreude in feiuer Weudung nicht hindern.

Art. 13.

5. verfallen wahrend de^ .^ahren^ ^ar uachtzeit und bei 7lenek.

1) Jedes Schiff, welches in der Zeit vom Sonnennntergang bis Son- e nenanfgang fährt, mnß

a. auf der Stromftrecke oberhalb Spyk auf der Bergfahrt mit zwei übereinander angebrachten hellbrennenden Laternen am Maste, oder in Ermangelung des Mastes am Kamine, aus der Thalsahrt anßer- dem mit einer driuen Laterne nnter dem Bngspriet versehen sein. Eine der am Maste oder Kamine besindlichen Laternen mnß bei Dampsschiffen, an welchen Schiffe oder Kähne angehängt sind, von grüner, bei andern Dampsschiffen von rother Farbe, die übrigen Laternen können dagegen weiß sein. Geschleppte Fahr- zeuge sind nur mit Einer weißen Laterne am Maste zu versehen n

b. aus der Stromstrecke nnterhalb Spyk mit zwei hellbrennenden Laternen versehen sein, einer von rothem Glase am hinteren Maste, oder in Ermangelung desselben am Flaggenstocke und einer von grünem Glase am vorderen Maste. Geschleppte Fahrzenge sind nur mit Eiuer hellbrennenden Laterne von weißem Glase

am Maste zu versehen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 321. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/765&oldid=- (Version vom 31.7.2018)