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Art. 2. Sollten sich Fälle ergeben, welche wenn gleich in die Kategorie der im vorhergehenden Artikel erwähnten Handlungen gehörig - doch so eigentümlich und außerordentlich wären, daß die Auslieferung des reklamirten Iudividuums die Billigkeit und Menschlichkeit zu verletzen scheinen würde, für solche Fälle behält sich jede der beiden Regierungen das Recht vor, in diese Auslieferuug nicht einzuwilligen. - Es wird der Regierung, welche die Auslieferung verlangt, Kenntniß von den Gründen der Verweigerung gegeben werden.

Art. 3. Wenn das Individuum, dessen Auslieferung verlangt wird, wegen eines in dem Lande, in welches es sich geflüchtet, begangenen Verbrechens oder Vergehens in Untersuchung gezogen ist oder sich in Haft befindet, so kann seine Auslieferung bis zu dem Zeitpunkte verschoben werden, an welchem es seine Strafe erstanden haben oder durch ein End-Urtheil frei gesprochen worden sein wird.

Art. 4. Die Auslieferung wird nur auf den Grund eines Erkenntnisses auf Verurtheilung oder Inanklagestandsetzung zugestanden werden, welches entweder von einem Gerichte oder einer andern zuständigen Behörde nach den gesetzlichen Formen des die Auslieferung ansinnenden Staates erfolgt, und in Urschrift oder sonst vollgültiger Ausfertigung beigebracht worden sein wird.

Art. 5. Der Fremde, dessen Auslieferung angesonnen wird, kann in beiden Ländern wegen einer der in Artikel 1. erwähnten Thaten auf den Grund eines beigebrachten Verhafts-Befehls, welcher von der zuständigen Behörde erlassen, und nach den durch die Gesetze des reclamirenden Staates vorgeschriebenen Formen angefertigt worden, in provisorischen Verhaft genommen werden.

Diese Verhaftung wird nach den Formen und Normen vorgenommen werden, welche durch die Gesetzgebung desjenigen Staates vorgeschrieben sind, dem diese Verhaftung angesonnen wird.

Der in provisorische Haft gebrachte Fremde wird wieder in Freiheit gesetzt, wenn ihm nicht binnen drei Monaten nach den durch die Gesetzgebung des die Auslieferung verlangenden Staates vorgeschriebenen Formen Nachricht gegeben wird, daß ein Erkenntniß auf Inanklagestandsetzung oder eine Verurtheilung gegen ihn vorliege.

Art. 6. Es wird ausdrücklich bestimmt, daß das Individuum, dessen Auslieferung wird zugestanden worden sein, in keinem Falle könne wegen irgend eines vor der Auslieferung verübten politischen Vergehens, noch irgend einer mit einem ähnlichen Vergehen in Zusammenhang stehenden That, noch wegen irgend eines der in gegenwärtiger Convention nicht erwähnten Verbrechen und Vergehen in Untersuchung gezogen und bestraft

werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/76&oldid=- (Version vom 22.7.2016)