Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/759

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


738

Hin- und Rückwege, ein auderes, als das in dem Patente bezeichnete ^egelschisf, ohne Rücksicht daraus, welchem Rhei.mserstaate dasselbe angehört, dann sühreu, wenn das zu sühreude Schiff von der polizeibe- hörde des Eiulade- oder Absahrortes aus dem Pateute selbst, oder, beim Langel des Raumes, aus einer Aulage desselbeu geuau bezeichnet wirb.

Für mehrere Reisen und überhaupt aus längere Zeit darf die Führung eines in dem Patente nicht bezeichneten, irgend einem Rheinnferstaate angehörigen Segelschiffes sortan von dem Patent-Jnhaber alsdann über^ nonnnen werden, wenn znvor von seiner Landesobrigkeit (Art. 42) das nt süchrende Schiff in der vorangegebenen Weise aus dem Patente oder dessen Anlage bezeichnet worden ist. Anßerdem mnß, falls der Patent- Jnhaber und das von ihm zu führende Schiff nicht demselben Userstaate angehören, der erstere mit einem, aus Verlangen den Rheinzollämtern und Polizeibehörden vorznzeigenden besondern Aueste versehen sein, welches von der Vehörve desjenigen Staates ausgestellt, dem das Schiff augehört, der letzteren Nationaluät, Namen, Numer, Ladungssähigkeu .und Eigeu- tbütner bezeichuet, und seit dessen Ausstelle oder Reeognition ourch die unsstellungs-Behörde noch nicht zwei Jahre verstosseu sind.

2. Jeder Uuterchau eiues Rheiuuserstaates kann sortau mit Eiu- willige seiner Laudesobrigkeit auch in deujeuigen Userstaateu, welchen er nicht augehört, uach den in diesen bestehenden Vorschriften mit dem Patente znrFührung von Dampfschissen versehen werden es dars durch oas Patent dem Jnhaber desselben die Berechugung ercheut werden, jedes Dampsschiff zu sühren, welches derjenigen Person oder Gesellschaft gehört,. in deren Dieust er steht.

Jeden Führer eines Dampsschiffes mnß deffen Eigenthümer den Rheinzollämtern und Polizei Vehördeu aus deren Verlaugen glaubhast nachweisen.

München den 5. Oetober 1849.

Ans Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Besehl. v. d. Pfordtem

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1849. Nr. 54. S. 1052-1055.

^.11. a. Königlich Auerhöchste Verordnung.^ d1^e Vereinbarung wegen Erlastung gemeinsamer polizeilicher Vorschriften nber das Befahren des Rheins von Basel bis in die See betreffend.

Maximilian II.,^ von Gottes Gnaden König von Bayern .e. .e.

Nachdem mit Unferer und den übrigen Uferstaaten des Rheins Ein-

dersiändniß durch Beschluß der Eeutral-Eommissiou für die Rheiuschiffsahrt

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 315. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/759&oldid=- (Version vom 31.7.2018)