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so wird die köuigl. Regierung beaustragt, bezüglich. der Ausführnug jeuer an XIX. Protokolle ^. 2. vereinbarten Bestimmungen auch von Seite Bayerns das Geeiguete bei dem gemeiuschastlicheu Aichamte zu veraulaffeu, sowie für die diessallsige Bekauutmachung im Kreis-Jutelligeuzblatte Vor- sorge zu treffen.

Müuchen den 29. Jauuar 1849. ^ Staatsmiuisterium des Haudels und der össeutlicheu Arbeiten ^ln die königl. Regierung der psalZ also ergangen. Nr. 59t^.

.1bdrnck.

Aaszag

aus dem XIX. Protokolle der Central -Commission für die Rhein- schisffahrt von 1848 und zwar Beschlnß zu ^. 2, die Ausführung des allgemeinen Regulauvs für die gleichförmige Aichung der Schiffe auf dem Rheine betreffend.

Die Rheiuzollämter werden ermächtigt, ausnahmsweise von den Be- sthnmungen des ^. 4 des allgemeinen Aichreglements (X. Snpplementar- Artikel znr Rheinschifffahrts-Ordnung) für diejenigen Abweichungen, welche sich Zwischen der nach der Aiche sich ergebenden und der dnrch das Manisest bezeichneten Ladung heransstellen, einen Nachlaß bis zu höchstens ^ ^z^ für Schiffe mit Deck und bis zu höchstes 2 Proz. für Schiffe ohne Deck^ jeooch allsällig nur dann zu bewilligen, wenn sie die Ueberzeugung gewon- uen habeu, daß die uach der Aiche sich ergebeudeu Differeuzeu, je nach oer Beschaffenheit oder den Umständen der Ladung, oder wegen Alters oer Fahrzeuge, oder der Dauer der Reise nur durch atmosphärische oder anderweiuge uauirliche Erwirkungen und vollkommen nnabhängig von dem Willen des Schiffers oder Schiffssührers entstanden sind.

Jn allen übrigen Fällen werden die Schiffsahrts -Abgaben sortan nach Maaßgabe des allgemeiueu Aichreglemeuts erhoben, was auch aus die Abweichung Auwendung sindet, welche die obeu bezeichnete Grenze der Rachläffe übersteigt.

Keinensalls darf die Begünftigung eines Nachlasses von den Schiffern .rls ein Recht angesprochen werden Die Frage über Zulässigkeit der- selbeu ist den Rhem.^ollämtern allem und ausschließeud zur Eutscheidung anheimgegeben.

Jm Falle allgemeiner Znstimmung zu der vorbezeichneteu Auorduung soll dieselbe durch gleichlautende Justruktioueu vom 1. Oetober l. J. an in Vollzug gesetzt werden, welche jeder Userstaat an die seiuem Gebiete angehörten Rheiuzollämter erläßt.

Maiuz den 8. August 1848. Nr^ .^.

^öniuger Band ^vn.. 1^N. ^. Bd. vnt^ ..^eil ^ S. 77.^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 311. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/755&oldid=- (Version vom 31.7.2018)