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3.^ Gemeinsam vereinbarte Einführung von Dienstbüchern für die Schiff^mannschasten auf dem Rheine.

Jm Namen Seiner Majestät des Königs.

Aus den Grund der in der Sitzung der Rheinschiffsahrts -Eentral- Eommission vom 29. Angnst 1845 getroffenen Vereinbarung der sechs oberen Rheinnserstaaten und im Vollznge der deßsalls vom köuigl. Miui- sterium des Jnnern ertheilten Anstrage, wird über die Einsührung von Dienstbüchern für die Mannschast aus den Rheinischen Schiffen, bezüglich der bayerischen Stromstrecke und den bayerischen Rheinschiffsmannschasten überhaupt hiermit versügt, was solgt:

^. 1. Wer zur Zeit als Schiffsgeselle (Schiffsgehilse, Schiffskuecht

u. s. w.) oder als Schiffsjunge (Schiffslehrling) im Dienste eiues den Rhein, sei es mittels eines Segel- oder Dampsschiffes, besahrenden Schiffers (Patrons, Schiffmeisters, Eapitäns, Eondnctenrs, Führers, Satzschiffers n. s. w.) steht, mnß sich bis zum 1. Mai 1846 mit eiuem Dienstbuche versehen

1^. 2. Niemand dars von dem bezeichneten Tage an, ohne mu einem vorschrfftsmäßigen Dienstbnche versehen zu sein, in einen Dienst der vor- stehend angegebenen Art treten.

1^. 3. Ebenso kann Niemand von diesem Tage an im diesseitigem Regierungsbezirke ein Patent als Rheinschiffer oder Stenermann erlangen, der nicht im Befitze eines solchen Dienstbuches sich besindet.

1^. 4. Die Dienstbücher werden von den betreffenden Heimaths- Distrius-Polizeibehörden (königlichen Landkommissariaten) ansgestellt, und der Druck und Verlag derselben wird wie bei den Wauderbüchern für die Handwerksgesellen, nnter die numittelbare Anfsicht der nntersertigten Stelle gestellt.

1^. Verliert ein Geselle oder Junge sein Dienstbuch, so hat er solches bei der uächsteu Polizeibehörde glaubhast darzuthuu, und Beschei- nigung derjenigen Behörde, bei welcher er das Bnch zuletzt visireu ließ, sowohl darüber, daß dies geschehen als auch, daß Nichts ihm Nachtheili- ges in dem Dieustbnche enthalten war, zu erwirken, und daranshin erstere Behörde zu ersnchen, ihm ein solches von seiner^ Heimathsbehörde zu ver- schaffen^ Kaun er die angegebene Nachweisung nicht liesern, so hat er die Znrückweisung in seine Heimath mit Lanszettel zu gewärtigen.

Jst der Geseue oder Junge dnrch .Krankheit oder aus andern Ur- sachen genöthigt, eine zeit lang arbeitslos in einem Orte znznbringeü, so mnß er sich dieses dnrch obrigkeitliche Zengniffe in seinem Dienstbnche

bescheinigen laffen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 308. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/752&oldid=- (Version vom 31.7.2018)