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onrch die Dampfschiffe andere Gesäße irgend welcher Art geschleppt werden.

Jnsbesondere ist es, die Erlangung des vorschristsmäßigen Patentes und der Eoneession vorausgesetzt (^. 1), jedem Dampfschiffe geftattet, an beftimmteu Tagen und Stunden von jedem Hafen oder Landungsplatze abzufahren, um Reifende, ihr Gepäcke, ihre Wagen und auch Waaren in regelmäßiger oder unbestimmter Fuhrt nach einem andern Hafen oder landungsplatze zu führen, und andere Gefäße irgend einer Art zu schleppen ohne daß es in irgend einer dieser Beziehungen einer Einigung unter den uferregierungen bedarf, in deren Gebiete die Ab- und Anfahrtsorte liegen.

1^. 3. Welche Bedingungen, behnfs Erlangung der Eoncefston znr ^ampfschifffahrt (^. 1), von einem Einzelnen oder von einer Gefellschaft nt erfüllen, und für die Ansübung dieser Schifffahrt vorznschreiben finde hängt lediglich von derjenigen Ufer -Regierung ab, welcher der einzelne unternehmer als Unterthan angehört, oder in deren Gebiet die Gefellschaft ihren Sitz hat.

1^. 4. Jn Anfehung der Prüfung der Tanglichkeit der Dampfschiffe kommen die Art. 53 und 54 der Uebereinknnft mit denjenigen Maßgaben znr Anwendung, welche die Natnr der Dampfschiffe bedingt.

Jede Regierung wird mit Nachdrnck dafür forgen, daß die ihren unterthanen, oder den, in ihrem Gebiete bestehenden Gefellschaften, gehörigen dampfschiffe, nebst Maschinen und fonftigem Znbehör, befonders dann, wann sie znr Perfonen-Beförderung dienen sollen, in den gehörigen Znstand gefetzt unv stets dariu erhalteu, ingleichen, daß nur folche Schiffsführer, Maschinisten und Schiffsleute zum Dieuste auf den Dampfschiffen znge- lassen werden welche, ihren perfönlichen Eigenschaften nach, für die erfor- derliche Sicherheit die genügende Gewähr geben.

Anßervem behält sich jede Regierung hinsichtlich aller, und befonders hinsichtlich der zum Perfonen- Transporte dienenden, ihr Stromgebiet be- fahrenden Dampfschiffe die geeignete Eontrole und die geeigneten polizei- lichen Maßregeln znr Erreichung der ^erforderlichen Sicherheit vor. Dabei soll jedoch jede irgend vermeidliche Beschränkung und Beläftigung nnter-

bleiben und kein Dampfschiff, welches einem andern Uferftaate angehörte strenger oder ungünstiger als die eigenen Dampfschiffe gleicher Art behan- delt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen treten am ein und sechzigsten Tage nach Niederlegung der Ratisteationen im Arch.v der Eentral -Rhei.nschiff- sahrts-Eommisston in Wirksamkeit. München den 24. Jnni 1846.

Ans Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Besehl. Gras von Bray.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 184^. Nr. 21. S. 433-438.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 307. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/751&oldid=- (Version vom 31.7.2018)