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Es muß vom Schiffer bei der Verschlußaulage jederzeit darauf Bedacht genommen werden, daß beide Enden der Kordel znletzt Znsammenkommen. damit die Verwendung von mehr als eiuem Bleie nicht uöthig -verde-

^. 9. Bevor nach vorstehenden Bestimmungen die Einrichtung zur Verschlußaulage von den Schiffern getroffeu wird, haben solche der Zoll- behörde:

a) eine Zeichnung ihres Schiffsgesässes im iuueren Längendnrchschnitte,

b) eine genane Deklarauon sämmtlicher znr Ansnahme von Waaren besummten Ränme, nit Angabe jeder einzelnen dahin sührenden Oeffnhng,

c) eine Beschreibe der übrigen nnter Deckung liegenden Ränme des Rnffs und des innern Schiffes, welche nicht znr Waaren-Ansnahme, sondern znr Wohnung und allen sonstigen privatzwecken der Schiffs-

^ bewohner bestimmt sind, zu übergeben.

^. 10. Nachdem der Vorschrfft im ^. 9. genügt worden, ordnet ^ die Zollbehörde nnter Znziehung des Scbiffers und eines Schiffsbanmei- sters Lokalbesichtigung an, setzt dabei dasjenige fesi, was von Seiten des Schiffers znr Vewirkung der Verschlnßsähigkeit seines Schiffsgesäffes ein- znrichten ist, und nimmt davon vorlänsig Notiz.

^. 11. Jst die Einrichte vollendet und darüber der Zollbehörde die Anzeige gemacht, so sindet eine dessallsige Untersnchung nnter Zuzieh- ung eiues Schiffsbaumeisters statt. Au den bleibend verschlossenen Theilen des innern Waarenranmes werden behnfs Sichere derselben gegen nnll- kürliche Abänderungen Bleie oder Siegel angelegt, und es wird demnächst über das Eine und Andere eine, an die Erklärung ^. 9. sich anschließende, genan beschreibende Verhandlung ausgenommen, welche der Schiffer und der Schiffsbaumeister mit nuterschreideu, und wovon ein ^remplar auf dem Schiffe an einer bestimwteu Stelle niederlegen ist, damit die be- treffenden Hanptämter bei der Passage des Schiffes davon jederzeu Ein^ sicht nehmen können.

Reg.-Blatt f. d. Königr. Bayern f. d. J.chr 1841 Nr. 53. S. 1205^1244.

21^. a. Die Fuhre von Oberlasten auf den den Rhein befahrenden Segelschiffen betr.

Jm Namen Seiner Majestät des Königs. Nachdem sich die jüngste Eentral- Rheinschiffsahrts- Eommission zu Mainz bei ihr.rn1 jüngsten znsammeutritte aus den Grund des XV. Sup- pumeutar-Arukels ^ ver rheinschiffsahrts^ Eommission vom 31. ^ir^

1831 über einige in Berrcff der Führung^von Oberlasten auf den den

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 292. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/736&oldid=- (Version vom 31.7.2018)