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Beilage 2.

Anleitung, den Verschluß der Schiffe betreffend.

^ Diejenigen Schiffer, welche wünschen.. daß ihnen bei dem Transporte der nnter Zoll -Eontrole stehenden Waaren aus dem Rheine oder dessen Nebensiüssen die Begünstigung der Absertigung nnter Schiffsverschlnß zu Theu werde, haben solgende Vorschristen zu besolgen:

^. 1. Bei den mit einem Rnff oder einer über dem Schiffsraum angebrachten Schifferwohnung versehenen Schiffen ist im Jnnern des Schiffraumes, genan in der Mitte zwischen jeder Balkenlage, eine durch die ganze Schiffsbreite reichende Latte oder ein eisernes Band miuelst guter Schrauben oder an der Oberseite vernieteten Nägel an jeder ein- zelnen Diele des Deckbodens und dem Gangbord von uuteu uach oben zu befestigen also daß keine Stelle des Deckbodens von oben oder vom Jnnern des Rnffs aus abgenommen werden.kann, ohne sichtbare Spuren von Beschädigung der Besestigung im Jnneru des Schiffsraumes zu hinterlassen.

^. 2. ^Die Seitenwände des Rnffs oder der Schifferwohuung, die den Laderaum begrenzen und dnrchgängig da bestehen, wo die Ladelucken und die Tennen angebracht sind, serner die Ansschlnßwände der Schiffs- behälter an den Vvrder- und Hintertheilen der Schiffe, oder nur an eiuem dieser Theile (von den Oberländern Hinter- und Vorderblech, von den Holländern Voorronder und Agteronder genannt), müssen mu reget- mäßigen Bretterverkleidungen versehen und diese aus die im ^. 1. bezeich nete Weise versichert werden.

^. 3. Da, wo in den Vorder- und Hinterblechen zu den Waaren- räumeu sührende Thüren und Lncken sich vorfinden, sind diese durch Ueber- nagelung einer Laue von innen zu verschließen, oder wenn dieselben nach dem Blech zu offen gehen, derjenigen steuerlichen Verschlnßanlage zu uuter- werseu, wovou im ^. 7. die Rede sein wird.

^. 4. Die fast bei alleu Ryeiuschiffen von jeder Banart nnter den Tennen angebrachten, von den Laderänmen dnrch Boden und Seitenwand getrennten Behälter (Läuscheu genannt), welche theils zum Ansenthalt der Matrosen, theils znrAnsbewahrung der Schiffsgeräthschasten dienen, müssen vom Waarenranm aus mit Latten oder eisernen Bändern, welche nach ^. 1. zu besestigen, belegt werden.

^. 5. Nach dem Laderaum hin darf auch in den nnter den Tennen befindlichen Segelbehältern nicht die mindeste Oeffnung bestehen.

^. 6. Bei den mit einem Ruff verseheueu Schiffeu müffeu die Läden der zu den Waareuräumeu sührendeu Lncken aus gesugteu, fesige- arbeiteteu ganzen Klappen bestehen. Wo diese an die festen Seitenwände

anschließen, sind an den letzteren, sowie an auen leiten der Klappen,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 290. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/734&oldid=- (Version vom 31.7.2018)