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III. ^oorkaoer^eadaag tm^ denk ^hela aal. dein .^aa^e dnrch dan ^anlonb nach bela ^alaadee

A.. Ausgehend.

^. .^3. Sollen Gegenstände des sreien Verkehrs auf dem Rheine aus dem Julaude durch das Ausland nach dem Jnlande verfeudet wer- den, so kommen die Vorschristeu des .^.76 der Zollorduung rn An- wendung. ^

Jnsosern die Ladung bei einem Amte im Jnnern nnter Gesammt- verschlnß genommen worden ist, beschränkt sich das Ansgangsamt auf die Reeognition dieses Verschlusses.

D. Wieder eingehend. l. .^chi^ladungeue welche an^chue^f.ch nach ^rechasenpl.i^n bellitnntt sind. ^

^. .^4. Beim Wiedereingange der uach .^. 23 abgesertigteu Waaren ist zu unterscheiden, ob dieselben ansschließlich nach Freihäsenplätzen, oder ob sie ganz oder theilweise nach anderen Orten bestimmt sind.

Jm ersteren Falle, und insofern die Waaren in nnvermischter Ladung eingehen, werden solche

1. wenn das Ansgangsamt die Güter unter Schiffsverschluß abgelassen hat, vom Grenzeingangsamte, nach Reeognition und Ausuahme des Verschlusses, in freien Verkehr gesetzt n

2. .wenn das Ausgaugsamt die Güter nicht nnter Schiffs-, sondern nnter Eolliverschlnß oder auch unverschlossen abgelassen hat,

^ a) salls der Schiffssührer die schließliche Absertigung beim Grenz- eiugaugsamte verlaugt, oder diese ohne erheblichen Ansenthalt geschehen ^kauu, ebensalls sogleich in sreien Verkehr gesetzt, in anderen Fällen aber, b) mit Schiffsbegleitung oder, insosern das Schiff verschlußfähig ist, mit Schiffsverschluß und Begleitscheiu-Eoutrolle uach ihrem Bestimmungsorte abgelassen Jst eine solche mit Schiffsbe- gleitung abgesertigte Ladung von Deklaratiousscheiugütern nach mehreren Freihaseuplätzen bestimmt, so wird die Schiffsheglei- tung jedensalls nur bis zum uächsteu Bestimmungsorte ertheilt und hier die ganze Ladung in freien Verkehr gesetzt. 1^. ^. Gehen Gegenstände des sreien Verkehrs, die nnter Dekln- rationsschein- Eontrolle versendet werden, aus dem Rheiue in einer mit unverzollten Waaren vermischten Ladung mit der Bestimmung nach Frei- hasenplätzen ein, so wird, wenn der nnverzollte Theil der Ladung vom Grenzeingangsamte nnter Schiffsverschlnß oder Schiffsbegleitung nach dem Bestimmungsorte abgelassen wird, auch die schließliche Absertigung der

Deuaratiousschemgüter dahin überwiesen. Jm Falle des Schiffsverschlnsses

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 284. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/728&oldid=- (Version vom 31.7.2018)