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b^ Nach erfolgter Entladung der für den ersten betheiligten Hafen bestimmten Güter an diesem Hasenplatze, tritt Schisssverschluß für den weitern Transport bis zu dem nächstsolgenden betheilig- ten Hasen ein. Ebenso wird in diesem Falle strner verfahren, wenn der Schisssführer auch Güter für weitere Häsen am Bord habeu sollte.

1^. ^0. Weuu uach den vorstehenden allgemeinen und den dazu gehörigen besonderen Verabredungen, Abzählung und Verschlnß der Eolu an Zwischenorten aus dem Fahrzeuge stattsinden, und die Waaren hieranf- hin nnter Begleitschein-Eontrole zu dem Bestimmungsorte gelangen, so bleibt auch in diesen Fällen dem Hanptamte im Bestimmungsorte die förmliche zollordnungsmäßige Absertigung, sowie bei Abweichungen des Revisionsbesnndes von den Angaben in den Deklarationen und bei Ver- schlnßverletzungen die Wahrung des Ersorderlichen nach ^. 13 überlassen.

Werden bei der Abzählung der Eolli aus den Fahrzengen Unrichtig- keiten in der ursprünglichen Deklaration entdeckt, so bemerkt das Hanpt- amt, nnter dessen Leitung diese Abzählung stattgesnnden hat, das Erfor- derliche in dem Begleitschein znr Notiz für das Amt im Bestimmungsorte. Die Feststellung des Tatbestandes und weitere Vorkehrungen finden bei jenem Amte nur insoweit statt, als dieses notwendig erscheint, um einer Verdunklung des Sachverhältnisses zu begegnen.

^ Schiffsladungen, welche nicht ansschließlich nach Freihafen- plätzen bestimmt stnd. 1^. 21. Schiffsladungen, welche lediglich .mit der Bestimmung nach Orten eingehen in welchen sich ein Freihasen besindet, werden von dem Grenzzollamte ganz nach den allgemeinen Vorschristen der Zollgesetzgebung abgesertlgt.

^. 22. Geht eine Schiffsladung mit der Bestimmung theils nach Freihafenorteu und theils nach Orten, in welchen sich kein Freihasen be- sindet, ein, so ist zu unterscheiden, ob derjenige Bestimmungsort, welcher auf der Fahrt znerst erreicht wird,.

a) ein Freihasenplatz ist, oder

b) ob sich kein Freihasen in demselben befindet.

Jn dem Falle zu a gelten die Vorschristen des ^. 19, jedoch mit der Maaßgabe, daß auch der Schiffverschlnß nur bis zum ersten Freihasen- platze in Anwendung kommt und in diesem die zollordnungsmäßige Abser- tigung ersolgt^

Jn dem Falle b tritt schon an der Grenze die zollordnungsmäßige

Absertigung ein.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 283. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/727&oldid=- (Version vom 31.7.2018)