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Besummungsorte jedesmal eingeleitet werden muß, wie dieses uach dem zweiten Aliuea des Art. 41. der Rheiuschiffsahrts-Eouveutiou bei unrich- tigen Augabeu der Origiual-Mauifeste für zuläßig erklärt ist. ^3. Bei Verschlußverletzungen sind die Folgen derselben, in Bezng

aus den Gesällepuukt, am Bestimmungsorte uach solgeudeu Regeln

zu bemessen:

a) Hat die Verwaltung keine Veranlassung , in Zweisel zu zieheu, daß die Schiffsladung noch vollständig in den Waaren bestehe, womit das Fahrzeng bei Anlegung des Verschlnsses befrachtet war, so bleibt die Verschlußverletzung, in Beziehung aus den Gefälle- puukt, ohne weitere Folgen. Die Schiffsladung wird dauu in dieser Beziehung uach den Bestimmungen unter Ziffer 2. dieses Paragraphen behaudelt.

b) Ergebeu sich uach Prüsung des Falles der Verschlußverletzung Zweisel, in Ansehung der Jdentität der Waaren, ohne daß eine Vertuschung von Waareu oder eine eigeumächtige Verfügung über solche eonstatirt wäre, so kann die Verwaltung für die Waare, deren Jdeutität in Zweisel gezogen nnrd^ die Verzollung nach dem Revisionsbefnnde oder nach der Deklaration fordern.

Jn Ansehung des Tyeils der Waare, über deren Jdenutät kein Zweisel besteht, sindet die Regel snb a Anwendung.

c) Ergibt sich, daß Vertanschungen von Waaren oder eigenmächuge Versügungen über solche stattgefnnden haben, so sind die Gesälle, den Vestimmungen nnter Ziffer 2 dieses Paragraphen gemäß, uach dem höchsteu Zollsatze oder uach dem tarismäßigen Satze zu ent- richten.

Hinsichtlich des Theils der Waareu, über deren Jdeutität kein Zweisel besteht, ssndet die Regel snb a Anwendung.

Unabhängig von vorstehenden Folgen in Bezng aus den Gesällepnnu, werden Verletzungen des Schiffsverschlnsses, welche ohne Verbindung um ^ anderen, höher zu bestrafeudeu Vergeheu stattgesunden haben, wenn nicht glanbhaft nachgewiesen werden kann, daß .sie dnrch Znsall entstanden, mit Ordnungsstrasen bis zu 175 st. geahndet.

^. 14. Der Schiffssührer hat sich bei seiner Anknnst am Besinn- mnugsorte bei dem Hanptamte zu meldeu und alles dasjeuige zu beobach- teu, was die örtlichen Zollhoss- und Haseuorduungen für die ankommen- den, mit nuverzollteu und uurevidirten Waaren besrachteten Fahrzenge borschreiben, und was die dnrch den Begleitschein übernommenen Verpslich- tungen iym anserlegen.

l^. 15. Das von dem Schiffführer bei dem Grenz-Zouamte übergebene Duplikat des Manifestes oder die Deuarauon vertritt bei dem Hanpt-

amte am Bestimmungsorte die General -Deklaration. Jst jedoch das an

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 280. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/724&oldid=- (Version vom 31.7.2018)