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"srüher oder bis jetzt, dazn nicht verbunden waren,. und die aus "dem Rheine, z. B. nnter der Benennung - einzelne Böden "nnd einzelne Stüntmel - bekannt sind."

"Die Führer solcher Flöße, die im übrigen den allgemeinen "Bestimmungen dieses Artikels nnterworsen bleiben, sind aber "gehalten, aus dem Floße selbst die vorgeschriebene Flagge anszn- "stecken, auch den sonstigen polizeilichen Anordnungen nachznkom- "men, welche in den einzelnen Userstaaten für die Sicherheit der ^ "Schisssahrt getroffen werden können," versällt in eine Geldbnße von Einem bis Ein- und Zwanzig Gnlden.

Dieses jedoch in Ansehung der nnter c erwähnten Vorschrist, nur bedingterweise: insosern nämlich das Präjndiz am Schlnsse dee 1. Ab- satzes des Art. 57 gegen den im Fehler besnndenen Schiffspatron oder Führer nicht bereits znr Vollziehung gekommen ist. Jn diesem Falle soll derselbe von einer weitern Geldbnße verschont bleiben.

Bei Zahlungs-Unsähigkeit ist die Geldstrase dnrch Gefängnis nach dem Maaße der in jedem der paeiseirenden Userstaaten pnblizirten Zoll- ftrasgesetze zu verbüßen. Dnrch Verwandlung der Geld- in Gesängniß- strase wird die inappellable Sache keineswegs appellabel.

Art. 2. Die Eognition und Abnrtheilung in I. Jnstanz der in dem Artikel 1 bezeichneten Uebertretungen steht den Rheiuzoll-Gerichteu der paeiseirenden Userstaaten in dem Falle zu, wenn sich der znwiderhandelnde Schiffspatron oder Führer nicht srei will ig der Bestrasung dnrch das Rheinzollamt nnterwtrst.

Die im Namen des Landesherrn derselben zu erlassenden Urtheile sind auch aus dem Gebiete der drei übrigen hohen Userstaaten ohne weitere Untersnchung, jedoch immer nach der in jedem Staate gültigen Prozeß- Ordnung, vollstreckbar.

Art. 3. Belänst sich der in der angestellten Klage geforderte Betrag oder die dnrch den Richter I. Jnstanz erkannte Strase nebst Aeeefforien, jedoch^ mit Ansschlnß der Kosten, aus den im Artikel 86 abgedrückten Appellationswerth, so kann bei dem nach Art. 87 der Rheinschiffsahrts- Eonvention bezeichneten Landesgerichte Bernsung eingelegt werden. Gegen dessen Anssprnch sindet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

Art. 4. Rücksichtlich der bei ermangelndem Appellationswerthe gegen Urtheile der Ryeinzoll-Gerichte I. Jnstanz znläßigen Eassationsgesnche und Nichugkeits-Beschwerden sind die respeetiven Landesverordnungen und Ge- setze maßgebend.

München den 12. Jannar 1841.

Lndwig.

Reg -Bt. f. d. Königreich Bayern f. d. J. t8^1. Nr. 5. S. 8.^ ^ 9^..

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 270. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/714&oldid=- (Version vom 31.7.2018)