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7. Schiffe, die nicht vorschristsmäßig geaicht sind, sollen vom 1. Jannar 1839 an in keinem Rheinhasen znr Ladung zugelassen werden.

Wenn die Schiffe zwar geaicht ssnd, der Schiffer aber den Aich- Schein nicht vorlegt, geschieht die Rheinzollamtliche Absertigung zwar nach dem Maniseste, jedoch ist der Schiffer alsdann gehalten, für den etwaigen Mehrbetrag des Ryeinzolls, nach Answers des nachznbringenden Aich -Scheins, bis dieses geschehen, eine von dem Rhein-Zollamte zu bestimmende Eantion zu leisten.

Wir genehmigen und ratisieiren voranstehenden Snpplementar-Artikel, sowie die darin erwähnten, vorstehend gleichfalls angeführten 7 speeiellen Artikel, und versprechen dieselben in Ersüllung zu bringen und beobachten zu lassen.

Dessen zu Urknnde haben Wir gegenwärtige Ratisieation zu Unserer Unterschrift und Beidrnckung Unseres Königlichen Jnsiegels anfertigen lassen.

So geschehen und gegeben in Unserer Hanpt- und Restdenzstadt München am 6. November 1838.

Lndloig.

(Staats-Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Dezember 1838.) Reg.-Bl f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1838. Nr. 51. S. 9^3-980.

2.^. Bekanntmachung, den Transport von arsenikalischen und andern metallischen Giststofsen auf dem Rheiue betreffend.

Nachstehende zwischen sämmtlichen Rheinnserstaaten verabredete Be- stimmungen werden in Folge der allerhöchsten Genehmigung Sr. Majestät des Königs hiermit znr allgemeinen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht:

1^.1. Bei Versendung von Arsenik, Onecksilber-Präparaten, Bleizncker und Grünspan sollen vom 1. Jannar 1840 an aus dem ganzen Rheinstrome solgende Vorsichtsmaßregeln angewendet werden.

^. 2. Arsenik (nämlich Arsenik-Mehl, gelbes Arsenik, Ranschgelb oder Anripigment, rothes Arsenik, Realgar, Scherben -Kobald) dars nur in Fässern oder Kisten verpackt werden. Die Fässer müssen von gntem Holze ^ sein,. mit wenigem Brnche, schars znsammengebnnden und gänzlich ausge^ trockuet, auch muß jedes Faß, wenn ee nicht über zwei Zentner saßt, mit vierzehn hölzernen Reisen , bei größerem Gehalte aber verhältnißmäßig mit noch mehreren, desgleichen Boden und Deckel mit einlage-Reisen ge- sichert werden. Jnwendig sind diese Fässer mit starker Leinwand dnrch

einen aus Schwarzmehl und Tischlerleim gekochten Kleister zu verkleben.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 266. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/710&oldid=- (Version vom 31.7.2018)