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1851, Regieengsblau Nr. 41.), sofort alfo auch im Verhältuiß der von demfelbeu Tage an ersolgteu Herabsetzung des prenßischen Rheinzolles eine Abminderung des Satzes, wonach bisher für gewisse rheinwärts be- zogeue Artikel die Rückvergütung des prenßischen Rheinzolles geleistet wurde, einzntreten hat, so wird hierüber in Gemäßheit der Entschließe des köuigl. Staatsmiuisteriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten vom 2. l. Mts. Nr. 11,241. Nachstehendes bestimmt:

1) Vom 1. Oktober l. Js. an wird der preußische Rheinzoll für die ganze preußische Rheiustrecke von Emmerich bis Eobleuz im volleu Satze mit 12 kr. (zwöls Kreuzer) und für die Strecke von Eölu bis Eobleuz mit 4 kr. 2 hl. vom Zollzentner znrückvergütet.

2) Diese ermäßigten Sätze solleu bei den unter Begleitschein -Eontrole von rheinprenßischen Aemtern uumittelbar auf bayerische Aemter ab- geserugteu Güteru in dem Falle Auweudung sindeu, wenn die Abser- tigung bereits am 1. Oktober und nach demselben stattgesnnden hat, dagegen die vor dem 1. Oktober mit Begleitschein abgefertigten, so wie alle diejenigen Waaren, welche das Rheinzollamt Eoblenz schon vor dem bezeichneten Tage passirt hatten , den bisherigen Rückver- gütungssatz von 24 kr. beziehungsweise 8 kr. 4 hl. per Zentner noch anzusprechen haben, salls nicht aus den begleitenden ^Zollpapieren erhellt, daß der Ansgang über Eoblenz erst nach dem 1. Oktober ersolgt ist,

3) Die Waaren -Artikel, für welche die Rückvergütung des preußischer. Rheinzolles fortau zu leisteu ist, so wie die übrigen bezügliche Maß- regelu bleibeu uach den bisherigen Vorschristeu uuveräudert.

Vou gegeuwärtiger Auordnung ist auch der betheiligte Haudels- und Fabrikstaud in Keuutuiß zu setzen. München den 6. November 1851.

Königliche General-Zoll-Administration. An die königlichen Hanptzollämter also ergangen. Nr. 118^8.

.^öninger Band ^v1u. e^N. ^. Bd. vu.t.) ^il u. S. 8t9^829.

.1^.. Bekanntmachung in Betrest der Erleichterungen und Begnustig- ungen bei der Schifffahrt mit den Niederlanden.

Staatsminifterium des Königlichen Nauses und des Aeußeru.

Ju dem zwischeu Preußeu und den Niederlanden nnter dem 3. Jnni v- J- abgeschlossenen Schiffsahrtsvertrage Art. 7 lue De hat die Regierung der Niederlande solgenoe Bestimmungen zngestanden:

1) Gänzliche Freiheit von ihrem eonventionsmäßigen Rheinzolle (An-

lage lit. C. der Rheinschifffahrts-Eonvention vom 31. März 1831)

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 259. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/703&oldid=- (Version vom 31.7.2018)