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^6. Die Rückvergütung der Rheut-Oetroigebschren betreffend. Jm Namen Seiner Majestät des Königs.

Zur Begegnung allenfallsiger Anstände wird den königlichen Hanpt- zollämteru aus der Rückseite die im abgesetzten Betreffe bereits am 12. September 1838 Nr. 3673. an das diesseitige Rechnungs-Eommissariat erlassene Ordonanz znr Kenntnißnahme und Beachtung mitgeteilt.

München den 15. Mai 1851.

Königliche General-Zoll-Administration. An die königlichen Hanptzollämter also ergangen. Nr. 53o2.

Ordonanz. Rückvergütung von Rheinoetroigebnhren.

Man sieht sich znr Erzielung eiues gleichheitlichen Versahrens in Ansehung der Rückvergütungen der prenßischen Rhein-Oktroigebühren ver- anlaßt, zu bestimmen, daß die Rückvergütung der gedachten Gebühren unter Einhaltung der in Mitte liegenden Vorschriften jedesmal gegen Einziehung der erforderlichen Bescheinigung in demselben Zeitpnnkte zu geschehen habe, in welchem der Bezng der Güter und die Buchung der Zölle ersolgt.

Bei Zoll-Eredit-Bewilligungen hat diese Bestimmung znr Vermeidung von baaren Hinanszahlungen in der Art zum Vollzng zu kommen,. daß der Betrag der rückznvergütenden Oktroi-Gebühren gleichwohl auch zu der oben bemerkten Zeit bescheiniget, dagegen aber nicht baar hinansbezahlt, sondern als Gntmachung an dem ältesten Ansstaud abgeschriebeu werde.

Das königliche Rechnungs-Eommissariat wird demnach beaustragt, die betreffenden Hanpt-Zollämter, bei welchen es notwendig erscheint, ge^ legentlich der Feststellung der zu Liamdatiou kommeudeu derlei Rückver^ gütungen hienach anznweisen und über den Vollzng gegenwärtiger Anord- nung auch in der Folge zu wachen.

München den 12. September 1838.

Königliche General-Zoll-Administration. An das königl. Zoll-Rechnungs-Eommissariat also ergangen. Nr. 3e73.

.11^. Die Uebereinkunst der deutschen Rheinnserstaaten wegen Er^ Mäßigung der Rheiuzölle, hier Rückvergütung des prenßischen Rheinzolles betreffend.

Jm Namen Seiner Majestät des Königs. Nachdem vermöge Uebereinknnft der dentschen Rheinnserstaaten eine allgemeine Ermäßigung der Rheinzölle aus der bezüglichen Rheinstrecke mit

dem 1. Oktober l. Je. eingetreten ist (Bekanntmachung vom 6. Angnst

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 258. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/702&oldid=- (Version vom 31.7.2018)