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I1I. Die Rückvergütung des preußischen Rheinzolles für die genann- ten Arukel ist nur dann znlässig.

a) wenn der betreffende Fabruinhaber die Waaren entweder unmittelbar vom Anslande oder aus einer öffentlichen Niederlage (Packhos) im Verein bezieht und im letzteren Fall dargethan wird. daß die Ein- gangsverzollung aus seine Rechnung ersolgt iste

b) wenn der betreffende Fabrikinhaber die Waare in seinem eigenen Geschäste verarbeitet.

Das königliche Hauptzoslamt wird angewiesen und ermächtiget:

1) Dem Handels- und Fabrikstande seines Bezirkes die vorstehenden Bestimmungen unverzüglich bekannt zu macheu, und sich uach sol- cheu genanest zu achten e

2) für die eingehenden, oben sab II. geuannten Artikel an die betres- senden Fabrikanten die Rückvergütung des prenßischen Rheinzolls gegen Bescheinigung zu leisten,. wenn über die geschehene Bezahlung desselben der Nachweis geliesert ist, und wenn die weiteren snb I1I. n. und b. bemerkten Voranssetzungen zu solcher Rückvergütung vollständig vorhanden sinde

3) über die geleisteten Rückvergütungen das stüher vorgeschriebene Mannal zu führen, und sammt Belegen vierteljährig mit dem Rechnungsakte anher znr Vorlage zu bringen.

Darüber, ob die Rückvergütung etwa auch für die Vergangenheit, und im bejahenden Falle von welchem Zeitpnnkte anfangend, geleistet wer- den dürse, wird Entschließung nachsolgen.

München den 2. April 1843.

Königliche General-Zoll-Administration. An die königlichen Hanptzollämter also ergangen. Nr. 3414.

^3. Die Rückvergütung des preußischen Rheinzolles betreffend.

Jm Namen Seiner Majestät des Königs. Nachträglich zur diesseitigen Ansschreibung vom 2. v. M. Nr. 3414., dieNacherhebung beziehungsweise Rückvergütung des prenßischen Rheinzolles betreffend, wird dern königl. Hanptzollamte Folgendes bekannt gemacht: 1) Von allen denjenigen, rheinwärts zu Berg eingehenden Waaren, die in dem Verzeichnisse der Artikel, bei welchen die Rheinzoll-^ uacherhebung zu Eoblenz Anwendung erleidet, nicht enthalten sind, dars die Restitntion dee erweislich bezahlten prenßischen Rheine zolles bei der Eingangszollverwaltung resp.. definitiven Eingangs-

behandlung auch fernerhin wie bisher,^ geleistet werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 256. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/700&oldid=- (Version vom 31.7.2018)