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„Werden bei einer Feuer- oder Wassergefahr oder einem sonstigen jenseits der Landesgrenze sich ergebenden Elementar-Ereignisse die nachbarlichen Rettungs-Anstalten in Anspruch genommen, so soll der beiderseitigen Gensdarmerie der Grenzübertritt auch ohne vorläufige Requisition der anderseitigen Sicherheits-Behörde abwarten zu müssen, und hiernach, wenn es ohne wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Dienstes geschehen kann, gestattet sein, sich in voller Ausrüstung an den Ort der Gefahr zu begeben, um mit Unterstellung unter die Anordnungen der leitenden Localbehörde zum Schutze des bei solchen Anlässen sehr gefährdeten Eigenthums und der öffentlichen Sicherheit mitzuwirken. Auch über diese Dienstleistungen ist sich die Bestätigung im Dienstbuche zu verschaffen.“

Als Art. 8 wird neu eingeschaltet:

„Den Einladungen der Grenzbehörden des einen Staates zur Vornahme gemeinschaftlicher Sicherheitsstreifen in dem Grenzgebiete ist von Seite der Gensdarmerie des andern Staates nach Zulässigkeit des ihr obliegenden eigenen Dienstes bereitwillig entgegen zu kommen, und hierbei ist denselben im Falle der Nothwendigkeit der Uebertritt in das jenseitige Gebiet gestattet.“

Den Art. 9 bildet sodann in seiner unveränderten Fassung der Artikel 8 der Verabredung vom Jahre 1852.

Zur Urkunde dessen wird von dem unterzeichneten königlichen Staats-Ministerium des königlichen Hauses und des Aeußern die gegenwärtige Ministerial-Erklärung mit dem Bemerken ausgestellt, und gegen eine ähnliche kaiserlich österreichische ausgewechselt, daß deren Bestimmungen vom 1. November l. Js. angefangen in Kraft treten, und es in allen hier nicht speciell vorgesehenen Fällen bei den Bestimmungen der Uebereinkunft vom Jahre 1852 sein Verbleiben habe.

München, den 6. September 1855.

Königlich Bayerisches Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.

Die Auswechselung der gegenseitigen Ministerial-Erklärungen hat unterm 5. October 1855 zu Wien stattgefunden.

Publicirt mit Staatsministerial-Bekanntmachung vom 10. October 1855.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1855. Nr. 48. S. 1101-1106.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 70. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/70&oldid=- (Version vom 31.7.2018)