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Die Rückvergütung des preußischen Rheiuzolles strr Balsame und Gummi- oder Schleimharze betreffend.

Jm Namen Seiner Majestät des Köuigs. Durch das diesseitige Generale vom 1. Oktober v. Js. Nr. 9031, die Rückvergütung des prenßischen Rheinzolles für Harze betreffend, wurde eröffnet, daß .die Rückvergütung nur für jene Harze geleistet werden solle, welche nicht zu denen gehören, die in dem der Ansschreihung vom 29. Jan. v.Js. Nr. 1148. beigesügten Verzeichnisse nnter Ziffer 6. namentlich anf- geführt sind.

Man stndet sich veranlaßt, aus die unter der besagteu Position 6. vorkommende allgemeine Benennung "Gnmmi," "Balsame" und "Gummi- l^arze" uachträglich die Erläuterung zu geben, daß

A. nnter Gnmmi: arabisches Gummi mit seinen Varietäteu Tor- und Gedda- Gummi, Seuegal-Gummi, Tragaut- und Bassora-Gummin

De unter Balsame: Pern-, Tolu-, Kopaiva-, Mekka -Balsame, siüssiger Storar und Terpeutiun

C. unter Gummi- oder Schleimharze: Ammoniak, Stink-Asant (Tenselsdreck), Bdellinm, Euphorbinm, Mut- terharz, Gnmmi-Gntti, Myrrhen, Weihranch, Opopanar, Sagapon, Seammonium und Sareoealla sich klassisieireu. Nachdem uun inhaltlich einer Mittheilung des königlich preußische Proviuzial-Steuer-Direktors zu Eölu auch nur diese genauuteu Waaren- Artikel bei der prenßischen Rheinzollerhebung als notorisch außerdeutsche durch die Gattungsnamen "Gummi," "Balsame" und "Gummiharze" be^ zeichnete Gegenstände behandelt werden, und von deuselbeu demuach bei ihrem Ausgang im freien Verkehr über Eoblenz der prenßische Rheinzoll nacherhoben wird, so solgt hierans, daß für solche, der nnter den betres- seudeu Zollvereinsstaaten bestehenden Verabredung gemäß, eine Rückver- gütung des Zolles nicht stattsinden dürfe, wogegen für alle anderu Harz- sorteu, iusoferne solche nicht weiter in der allegirten Vellage der Aus- schreibung vom 29. Jannar v. Js., wle z. V. Benzoe, Manna ..e. besonders uamhast gemacht sind, der prenßlsche Rhelnzou rückvergütet werden dars.

Das könlgllche Hanptzollamt hat ln vorkommenden Fäuen sich hie- nach zu achten und ancy die betreffenden Jneorporatlonen hlezn anznweisen, so wie den Handelsstand von gegenwärtiger Erlänterung in geeigneter Weise zu verständigen.

München den 23^ Jänner 1843.

Königliche General-Zoll-Administration.

An die königlichen Hanptzollän1tcr nksi, ergangen. Nr^ ^1^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 254. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/698&oldid=- (Version vom 31.7.2018)