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Verkehre des Julandes stromauf über Eoblenz ausgeführt werden, für dle Rheinzollstrecke von Emmerich bis Eoblenz wieder ein. Für die Ausführe ung dieser Erhebung wird nachstehende Anleitung ertheut:

1) Die Artikel, welche zu den notorisch außerdeutschen Erzengnissen hinsichtlich der gedachten Rheinzoll-Erhebung zu rechnen sind, ent^ ^hält das anliegende Verzeichnis Die in der Abtheilung D.^ d.e^ selben aufgeführten Gegenstände bleiben jedoch von der Entrichtung des Rheinzolles befreit, wenn ihre inländische Abstammung durch ein Eertisieat nach dem anliegenden Mnster dargethan wird.

2) Die Entrichtung des gedachten Rheinzolles kann entweder im Ein^ ladungsorte,. oder wenn daselbst kein Rheinzollamt bestndlich ist,^ bei dem Rheinzollamte zu Eoblenz ersolgen.

3) Der Rheinzoll wird erhoben :

a^ für die ganze Rheinstrecke von Emmerich bis Eoblenz, wenn die Waaren lediglich auf dem Rheine dnrchgesührt wird,

b^ für die Strecke vom Verschiffungsorte bis Eoblenz für die landeinwärts eingegangenen aus dem Rhein weiter verschifften Waaren.

4) Die Erhebung für die ganze Rheinstrecke tritt mithin ein:

a, für alle Waaren, welche unversteuert über Emmerich in einem Rheinhasen ankommen und unmittelbar nach ihrer Ansladung und Verstenerung im freien Verkehr weiter über Eoblenz ver- schifft werden,

h^ für Waaren, welche zu den Niederlagen in einem Rheinhasen aus dem Rheine nnverstenert gelangt sind, und uumittelbar nach ihrer Versteuerung in ein Schiff geladen und aus dem Rheine über Eobleuz verschifft werden,

o^ für Waaren, welche zu der Niederlage in Eoblenz aus dem Rheiue gelangt sind, und nachdem sie durch Versteuerung in den sreien Verkehr gesetzt, sosort weiter bergaus verschifft werden.

5) Die Erhebung für die Strecke vom Einladungsorte bis Eoblenz triu ein:

a^ für Waaren, die nach dem Einladnugsorte zu Lande gebracht und uumittelbar in ein Schiff verladen, und über Eoblenz ans- geführt werden

b^ für Waaren, die landwärts nnverstenert zu der am Einlad- ungsorte besindlichen Niederlage gelangt sind, und aus dieser mnniuelbar nach erfolgter Versienerung weiter verschifft werden.

6) Werden im freien Verkehr bestndliche Waaren der in der Anlage gedachten Art in einem der Rheinhasenplätze von Emmerich bis Eoblenz einschließlich aus den Privat -Magazinen der Handeltrei- benden auf den Rhein zur Verschiffung bergans gebracht, so ist

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 251. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/695&oldid=- (Version vom 31.7.2018)