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6. Rückvergütung des prenstischen Oetrois. (Deu Beitriu der freien Stadt Frankfurt zu der Uebereiukunst wegen Rückvergütung des preußischen Rheinzolles betreffend.)

Jm Namen Seiuer Majestät des Köuigs.

Jnhaltlich höchster Fiuauz-Ministerial-Entschließung vom 21. L Mts. wurde von der sreien Stadt Franksnrt in Uebereinftimmnug mit den in den Königreichen Bayeru und Würtemberg, bauu in den Großherzogthü- meru Badeu und Heffeu besteheudeu Verorduungen hiusichtlich der Rück- vergütung des preußischer. Rheiuzolles die Versügung getroffeu, daß mit dem Eiutrute der Schiffsahrt von überseeischen und soustigen Waaren, welche unter Veuützung des Rheins bezogen und bei dem Hauptsteueramte in Franksnrt zum Eiugauge verzollt werden, die für die Rheinstrecke von Emmerich und resp. Eöln bis Eoblenz erweislich entrichteten preußischen Rheiuzölle für Rechuung der dortigen Staatskassa zurückvergütet werden.

Dem köuiglicheu Hauptzollamte wird dieses zur Wisseuschast und unter dem Anstrage auch den Handelsstand seines Vezirkes hievon in Keuutuiß zu setzen, dann nnter der Bemerkung eröffnet, daß zur Ausführ- ung der obigen Maßregel hiusichtlich aller weseutlicheu Puukte die uäm- licheu Detailvorschristeu gegebeu wordeu sind, wie solche in den übrigen genannten Vereinsstaaten bestehen, und daß dieses insbesondere hinsichtlich derjenigen Anordnung der Fall ist, wornach wenn Waaren aus einem Hasen oder einer Niederlage des einen Staates aus ein Hauptamt oder ein eompetentes Nebenamt in einem anderen Staate nnter ordnungsmäßi- ger Eontrole abgefertigt werden, die Rückvergütung der erweislich ent- richteten prenßischen Rheinzölle am Orte der schließlichen Eingangsabfer- ugung zu ersolgen hat.

München den 26. März 1838.

Königliche General-Zoll-Administration. An die königl. Hanptzollämter also ergangen.

^. Die Rnckvergütung des prenßischen Rhetnzoues betressend. Jm Namen Seiuer Majestät des Köuigs.

Mittelst höchster Entschließung des königlichen Staatsn.lnisterirmts der Finanzen vom 21. l. Mts. wurde gestauet, daß in Uebereinknnst mit Würtemberg, Baden und Großherzogthnm Heffen geleistet werdende Rüd- vergütung des preußische Rheinzolles unter de für diese Rückvergütunge überhaupt augeordueteu Bediugungen und Eontrole auch für solche außer- vereiusläudische Gegenstände ersolgen dürse, welche nach dem Vereinszoll-

taris einem Eingangszoll nicht nnterliegen, was de königliche Hanptzoll-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 248. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/692&oldid=- (Version vom 31.7.2018)