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Hülsenfrüchten, 6) Lohrinden 7) Mehl und Grütze aller Art^ 8) pech^ 9) Sämereieu aller Art, 10) behaueueu Bruchfteiueu zu Fußböden, M,chl- sieiueu, Schleissteineu, 11) Theer, 12) Salz.

.8. Ein Zwanzigstel des Tarifsatzes wird entrichtet von:

1) Alannerde und Alaunsteinen^ 2) Brennholz von allen Gattungen und Kohleu daraus, 3) alleu nicht besonders genannten rohen Erzene 4) Gips,^ 5) Kalk,^ 6) gebrannten Steinen aller Art, 7) Steinkohlen.: 8) Schiesersteinen^ 9) gemeiner Töpserwaare,^ 10) Tors und Torfkohlen^ 11) Vitriolsteinen und Vitriolerde.

C. Es wird von Van- oder Nntzholz der Zoll nach enbischem Maaße eut- richtet und zwar:

1) von Eicheu-, Ulmeu-, Eschen-, Kirschen-, Birn-, Aepsel- und Kor- nelholz, von einem Kubikmeter^

a. bei der Fahrt abwärts, so viel, wie von vier Zeutueru uach der ersteu Geldspalte ^ ^

b. bei der Fahrt auswärts, so viel, wie von zwei und einem halben Zentner nach der zweiten Geldspalte des vorstehenden Tarifs,^

2) von Fichten, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlenholz und andern weichen und harzigen Holzarten, von einem Enbikmeter:

a. bei der Fahrt abwärts, so viel, wie^ von zwei Zentnern nach der ersten Geldspalte,

b. bei der Fahrt answärts, so viel, wie von einem und einem viertel Zentner nach der zweiten Gelvspalte des vorstehenden Tariss.

D. Anstatt der Tarissätze wird blos die Schiffsgebühr, nach dem besonder^ Taris für dieselbe, noch einmal, mithin überhanpt doppelt erhoben, wenn die Ladung des Schiffes lediglich euthält:

1) Frische Buuer in eiuzelueu Stücken, 2) Dünger aller Art, als: ansgelangte Asche, Absälle von Fabrikeu zum Düugen, Mergel, Stall- mist .e.,^ 3) Eier, 4) gemeine Erden, wie Sand, Lehm n:., 5) Faschinen zum Wasserbau, 6) lebende Fische^ 7) Fuuerkräuter, Heu und Schilf

8) srische Gartengewächse, als: Blnmen, Gemüse, genießbares Wnrzelwerk^

9) Gestügel, 10) Milch, 11) srisches Obst, 12) gebrochne Ban- und Pflastersteinen 13) Stroh und Spreu ^ 14) lebeude Thiere.

Weuu ein Schiff von dieseu Artikelu nicht überhaupt süuszig Zentner geladen hat, bleiben sie ganz außer Betracht und stet, wenn dagegen das Schiff noch audere Gegenstände geladen hat, so ist der dasür bestimmte Zoll noch besonders zu zahlen.

Mainz den 31. März 1831.

gez. Büchler. von Nan. Eugelhardt. Verdier.

von Rößler. J. Boureourd. Delius. ^ ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 235. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/679&oldid=- (Version vom 31.7.2018)