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Sollten in irgend einem Hafen Unordnungen und Mißbränche sich einschleichen, an einem Orte auf dem Rheinstrome zum Nachtheil der Rheinschiffsahrt^ unter welchem Vorwande es immer sei^ neue Abgabeu eingeführt, die hier festgestellten erhöhet oder sonst der Rheinschifffahrt nene Lasten aufgebürdet werden so steht es Jedem, der sich hierdurch verletzt glaubt, srei, sich an die betreffende Orts- oder Bezirks-Behörde, oder auch an den Ausseher der Rheiuschiffsahrt, in deffeu Bezirk sich der Vorfall ereiguet hat,^ und wenn hieraus den Beschwerden nicht abgeholsen wird, an den Oberanffeher zu wenden.

Letzterer kann znr Erörterung der ihm angezeigten Mängel und Beschwerden den Anssehern und den Rheinzollbeamten Anstrag ertheilen..

Wenn derselbe die Angaben oder Klagen für begründet hält, hat er solche der betreffenden ersten Departement^- oder Provinzial-Behörde bekannt zu machen und aus Abhilfe auzutragen.

Erfolgt die Abstellung nicht, so sind folche Beschwerden von ihm der Eentral-Eommission vorznlegen, und bleibt deren weitere Entschließung abzuwarten.

Damit diese ohne Anfschnb gesaßt werden kann, mnß der Ober- anffeher die Departement^- oder Provinzial-Behörde auch davon in Kenntniß setzend daß der streitige Gegenstand vor die Eentral-Eommission gelangen werde. Jener Behörde liegt es alsdann ob, zu veranlassen, daß der Bevollmächtigte des betreffenden Staates mit der erforderlichen Jnstruetion zeitig verfehen werde.

Eben dieses Verfahren hat statt, wenn Hindernde, die im Flnßbette entstehen und die Rheinschiffsahrt beschwerlicher machen, nicht zu der ersten gelegenen Zeit aus dem Wege geränmte roenn die an dem Rhein- nfer und dem Leinpfade erforderlichen Reparatnren vernachläßigt werden wenn die Rheinzollbeamten dnrch ihr Benehmen zu begründeten Klagen Anlaß geben oder die Stenerbeamten, der gegenwärtigen Ordnung zn- wider, die Freiheit der Rheinschiffsahrt verletzen sollten.

Vor der jährlichen Versammlung der Eentral -Eommission hält der Oberanffeher alle Materialien bereit, die dazn beitragen können, ihre Arbeiten zu erleichtern, sie über den Znstand der Rheinschiffsahrt, ihre Mängel und Bedürfnisse gründlich zu unterrichten und ihr nützliche Vor- schläge zu machen.

Art. 99. Der Oberanffeher legt seinen Amtseid vor der Eentral- Eommission in die Hände des Präsidenten ab und verspricht alle in der gegenwärtigen Ordnung ihm anserlegte Pstichten tren und genan zu erfüllen.

Art. 100. Hält die Eentral-Eommifston für nöthig,. den Oberanf- seher von feinem Posten zu entfernen so kann sie, nach Beschaffenheit der

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 227. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/671&oldid=- (Version vom 31.7.2018)