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dagegen die Absicht, die Berusung b.i der Eeutral-Eommissiou einzulegen^ so wird der Au, wodnrch die Appellatiou eingelegt wird, in den nächsten zehu Tagen, von der Jnsiuuatiou des Urtheils an zu rechueu, dem Gerichte, welches eutschiedeu hat, nach der, dnrch die in dem betreffenden Staate gültige Prozeß - Ordnung, vorgeschriebenen Form in der Person des Gerichtsschreibers und dem obsiegenden Theile an dem in der ersten Jnstanz dort erwählten Domizil, oder in dessen Ermanglung gleichfalls auf der Gerichtsschreiberei zngestellet.

Dieser Akt enthält eine snmmarische Anzeige der Beschwerden des Appellanten, nebst der Erklärung, daß die Appellation bei der Eentral- Eommission sortgesetzt werden soll.

Der Appellant übergibt zngleich in den nächsten vier Wochen nach der geschehenen Jnsinnation des Appellations- Aktes eine schristliche Ans- sührung seiner Beschwerden bei dem Richter, der in der ersten Jnstanz erkannt hat. Der Appellant antwortet darans in der ihm vorzubesiimmen- den Frist. - Die Verhandlungen werden darans mit den vorherigen Auen dem Oberansseher der Rheinschiffsahrt eingeschickt, der sie der Eentral- Eommission bei ihrer nächsten Znsammenknnst znr Entscheidung vorlegt.

Werden die in dem gegenwärtigen Artikel dem Appellanten vorge- schriebenen Formen nicht beobachtet, so wird die Appellation als ansgege- beu und nichtig angesehen.

Neunter Titel. Von den Amtsbefngnissen und ^stichten der Central -Commission, des Oberaufsehers und auderer bei der Rheiuschiffsahrt angestellter Beamten und deren Besoldung.

Art. 89. Zur Vollziehung der gegenwärtigen Ordnung eoneürriren, jeder in dem iym angewiesenen Wirkungskreise:

1) die Eentral-Eommission^

2) der Oberansseher der Rheinschiffsahrt^

3) vier Ansseher und

4) die aus den einzelnen Zollstellen oder sonst angestellten Zollein- nehmer und andere Beamten.

Art. 90.^) Von jedem Rheinstaate wird jährlich ein Bevollmäch- tigter znr Eentral-Eommission abgeordnet.

Diese Bevollmächtigten vereinigen sich regelmäßig jedes Jahr ant l. Jnli in Mainz und müssen ihre Geschäste innerhalb eines Monates

^) Artikel 99 isk dnrch den Snpple.nentar- Artikel ..^, der an seine Steue triu,

ausgehoben.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/668&oldid=- (Version vom 31.7.2018)