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Jn allen Fällen werden dem Urcheue, es sei dessnitiv oder ntch^ die Thatumstände,. welche den Streit veranlaßt haben, die Fragen, worauf es nach den beiderseitigen Verhandlungen ankamt und die Entscheidung^ gründe eingerückt.

Bei diesem Versahren findet weder der Gebranch von Stempelpapier, noch die Anwendung von Sporteltaren für die Richter oder ihre Gerichts^ schreiber statte die Parteien halen keine andere Kosten als solche zu tragen, die dnrch Zengen oder Sachverständige und deren Vorladung, durch Jn^ stnuationen,. Porto .e. veranlaßt, und nach der snr andere Streitsachen eingeführten Tarordnung erhoben werden.

Ueberdieß kann der Schiffspatron oder Führer,. oder Flößer, wegen einer eingelegten Untersnchung an der Fortsetzung seiner Reise nicht der- hindert werden, sobald er die von dem Richter für den Gegenstand der Untersnchung sestgesetzte Eantion geleistet hat.

Art. 85. Die Urtheile der Rheinzollrichter werden nnter der Auto- rität des Landesherrn erlassene sie sind gleichwohl, sobald sie rechtskrästig geworden, auch aus dem Gebiete jedes andern Rheinstaates, ohne weitere Untersuchung, jedoch immer nach der in jedem Staate güuigen Prozeß- Ordnung vollstreckbar.

Art. 86. Hätte die Klage einen Werth von mehr als sünszig Fran^ ken zum Gegenstande, so bleibt es dem nnterliegenden Theile unbenommen^ wider das Urtheil der ersten Jnstanz die Bernsung einzulegen. Er hat deshalb nach dem 9. Artikel des Wiener -Vertrags vom 24. März 1815 zwar unter der Eentral-Eommission und der höhern Jnstanz des Landes, wo das Urtheil ergangen ist, die Wahle da jedoch die Eentral-Eommission sich nur einmal im Jahr versammelt und Gegenstände von mehrerer Wichtigkeit zu verhandeln hat, mithin solche Appellationssachen unmöglich sobald entscheiden kann, als es in diesen Sachen ersorderlich iste so wird in dem Falle, da der Appellant seinen Reknrs an die Eentral-Eommission nimmt, das Urtheil erster Jnstanz provisorisch vollstreckte wobei es der Einsicht der Richter anheimgesiellt bleibt, diese Vollstreckung nach Maaß- gabe der Regeln des gemeinen Rechtes mit oder ohne vorhergegangene Sicherheitsleistung zu verstauen.

Art. 87. Jn jedem Rheinsiaate bestimmt der Landesherr ein- für allemal das Gerichte bei welchem die Appellationen gegen die in diesem Gebiete von den Zollrichtern in erster Jnstanz gesprochenen Urtheile ange- bracht werden können.

Dieses Gericht dars seinen Sitz in keiner von dem Rheinnser allzn- entsernt liegenden Stadt haben.

Art. 88. Wird die Appellation bei diesem Gerichte eingelegt, so hat der Appellant die dort hergebrachten Formen zu beobachten. Jst es

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 223. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/667&oldid=- (Version vom 31.7.2018)