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cI) der den Eigeuthümeru der Zugpferde bei dem Herausziehe der Schiffe zur Last gelegteu Veschädigungen am Grnndeigeuthum, so wie über jeden Schaden, den Schisser oder Flößer, während der Fahrt oder beim Anlanden, dnrch ihre Fahrlässigkeit andern ver.^ nrsacht haben sollen. Name und Wohnort des Zollrichters sollen im Zollamte angeschla- gen werden.

Art. 82. Die Richter werden von dem Staate, der sse dazn be- stimmt und anstellt, als solche erklärt.

Sie werden nicht nur im Allgemeinen eidlich darans verpachtet, daß sie jedem, ohne Unterschied der Person, schlennige und nnparteiische Ge^ rechtigkeit widersahren lassen wollen^ sondern versprechen zngleich, in allen durch die gegenwärtige Ordnung vorgesehenen Fälleu, die dariu enthalt teueu Vestimmungen zür Richtschnur zu nehmen.

Das Protokoll über die Verpachtung des hierbei angestellten oder in der Folge dort eintretenden Personals wird von den Richtern selbst, dem Oberansseher der Rheinschiffsahrt znr Nachricht eingesendet und von diesem der Eentral-Eommission bei ihrer nächsten Znsammenknnst vorgelegt.

Art. 83.^) Sreitigkeiten , welche über die oben erwähnten Gegen- stände an der Zollstelle selbst entstehen, gehören ansschließlich znr Eompe- tenz des nach Artikel 81 daselbst angestellten Zollrichters.

Wirdan einer Rheinzollstelle über Desrandation der.Rheinschiffsahrts- Abgaben geklagt: so nntersncht der Richter nicht blos den Betrng, den der Schiffspatron oder Führer an der Zollstelle selbst begaugen haben soll, wo er zuerst beschuldigt wird, souderu auch die übrigen, aus derselben Fahrt an den vorherige von ihm schou zurückgelegten Zollstelleu desselbeu Gebietes begaugenen Desrandatione, und bringt auch diese bei Bestim- mung der Strase in Anschlag.

Klagen wider Schiffspatrone, Führer der Leinpserde oder andere Privatpersonen, über Hemmung des Leinpsades, oder über Beschädigung an Grundeigenthnm, sind bei dem znnächsi wohnenden Zourichter des Gebietes, wo sich der Vorsall ereignet hat, anznbringen.

Art. 84. Der Zollrichter nntersncht die bei ihm angebrachten Strei- ugkeiten snmmarisch. ^- Klage, Antwort und alle weitern Ausführunge der Partheieu werden müudlich augebracht und zu Protokoll geuommen, worans nach Verschiedenheit der Umstände eutweder nach Beweis ausge- uommeu, Besichtigungen .e. gehauen, oder sogleich das Endurcheil er^ lasse wird.

^) ^cnk. Snppu.nenten^rtiku ^nl.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/666&oldid=- (Version vom 31.7.2018)